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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Geregelt ist dieser Aspekt im BremIFG §6, Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geregelt.
Die vorzeitige Bekanntgabe von Informationen, die den Erfolg behördlicher Entscheidungsprozesse oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln würde, überwiegt dem Anspruch auf Informationszugang. Details zu dieser Regelung finden sich im BremIFG §4, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.