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Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs gewünscht haben, darf der Informationszugang nur auf eine andere Art gewährt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand sein.
Die Frist zur Herausgabe einer beantragten Information endet einen Monat nach Eingang des Antrags. In Ausnahmefällen, die beispielsweise in der Komplexität eines Themas begründet liegen können, verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Diese Fristen sind im BremIFG §7, Antrag und Verfahren geregelt. Eine Ausnahme stellt die Beteiligung Dritter dar. Dieser Aspekt wird im BremIFG §8, Verfahren bei Beteiligung Dritter erläutert.