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Ein Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden. Die Ablehnung muss begründet werden und erfolgt schriftlich. Bei einer Ablehnung muss ggf. mitgeteilt werden, ob der Zugang zu den gewünschten Informationen eventuell zukünftig möglich sein wird. Siehe auch BremIFG §9, Ablehnung des Antrags.
Das BremIFG sieht mehrere Ausnahmefälle vor, in denen die Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
Schutz personenbezogener Daten (§ 5)
Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1)
Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2)
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3)
Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen (§ 4)]
Wird ein Antrag auf Informationszugang gestellt, ist die Einsichtnahme in die relevanten Akten eine mögliche Art der Auskunft.
Unter Amtliche Information versteht man jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Geregelt ist dies im BremIFG §2, Begriffsbestimmungen.
Wird ein Antrag auf Informationszugang gestellt, ist die einfache Auskunft durch die betroffene Behörde eine mögliche Art der Informationsvermittlung.
Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die über die begehrten Informationen verfügt. Nimmt eine private Stelle im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahr, muss der Antrag an die Behörde gerichtet werden, die den Auftrag vergeben hat. Sollten Sie Ihren Antrag an die falsche Behörde gerichtet haben, wird Ihr Antrag in der Regel an die zuständige Stelle weitergeleitet. Leider haben Sie darauf aber keinen Anspruch.
Der Antrag ist an keine Formerfordernisse gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) gestellt werden. Sie können davon ausgehen, dass die öffentlichen Stellen in der Regel eine Vielzahl von Akten und elektronischen Dateien haben. Jedes Blatt und jede Datei müssen daraufhin überprüft werden, ob sie Ihnen zugänglich gemacht werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass sie möglichst konkret und genau beschreiben, welche Informationen Sie begehren. Auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind, kann es daher hilfreich sein, Ihr Anliegen näher zu beschreiben. Damit erleichtern Sie der Behörde die Auswahl.
Der Schutz besonderer öffentlicher Belange ist ein möglicher Grund, den Informationszugang nicht zu gewähren. Aspekte, durch die ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, sind im BremIFG §3, Schutz von besonderen öffentlichen Belangen umfassend dargelegt.
In der Bremer Erklärung (eigentlich Bremer Empfehlung zu Open Government Data) wird ein elektronischer Weg zu besserem Informationszugang und mehr Transparenz in der öffentlichen Verwaltung skizziert. Dieses Papier wurde im Januar 2011 anlässlich der Tagung E-Government in Medias Res abgegeben und steht zum Download unter dem Menüpunkt Veröffentlichungen zur Verfügung.
Ein Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann gewährt werden, wenn das Informationsinteresse der antragstellenden Person das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Dritte eingewilligt haben und so den Zugang gewähren. Details zu dieser Regelung sind im BremIFG §5, Schutz personenbezogener Daten dargelegt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Geregelt ist dieser Aspekt im BremIFG §6, Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geregelt.
Die vorzeitige Bekanntgabe von Informationen, die den Erfolg behördlicher Entscheidungsprozesse oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln würde, überwiegt dem Anspruch auf Informationszugang. Details zu dieser Regelung finden sich im BremIFG §4, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.
Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs gewünscht haben, darf der Informationszugang nur auf eine andere Art gewährt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand sein.
Die Frist zur Herausgabe einer beantragten Information endet einen Monat nach Eingang des Antrags. In Ausnahmefällen, die beispielsweise in der Komplexität eines Themas begründet liegen können, verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Diese Fristen sind im BremIFG §7, Antrag und Verfahren geregelt. Eine Ausnahme stellt die Beteiligung Dritter dar. Dieser Aspekt wird im BremIFG §8, Verfahren bei Beteiligung Dritter erläutert.
Die Veröffentlichungspflichten und -bedingungen für Dokumente und Daten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG), dem Bremer Umweltinformationsgesetz (BremUIG), dem Bremer Geodatenzugangsgesetz (BremGeoZG) und dem Verbraucherschutzinformationsgesetz (VIG) unterscheiden sich. Es wird angestrebt, hier einen einheitlichen Stand zu erreichen.
Eine Behörde kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist. Siehe dazu auch BremIFG §7, Antrag und Verfahren.
Unter "Amtliche Information" versteht man jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Geregelt ist dies im BremIFG §2, Begriffsbestimmungen.
Das BremIFG gewährt grundsätzlich Zugang zu allen amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Auf die Art der Speicherung kommt es nicht an, so dass auch digitale Daten hiervon erfasst werden. Nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Informationsfreiheit beschreibt Ihr Recht auf Zugang zu Informationen, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. Um von Ihren Grundrechten gleichberechtigt Gebrauch machen zu können, benötigen Sie Informationen. Der Zugang zu Verwaltungsinformationen ist für Ihre demokratische Meinungs- und Willensbildung besonders wichtig. Dadurch, dass Sie Ihren Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen durchsetzen, wird staatliches Handeln öffentlich, transparenter und damit auch kontrollierbarer.
Das Bremische Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) regelt den freien Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen Informationen der öffentlichen Verwaltung. Es ist im Gesetzesportal vollständig einsehbar.
Das Informationsinteresse ist immer in Relation zu den im BremIFG erläuterten Schutzinteressen zu sehen. Überwiegt es, kann der Zugang zur beantragten Information gewährt werden.
Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz steht allen zu, unabhängig davon, ob sie im Land Bremen wohnen oder nicht, und welche Staatsangehörigkeit sie haben. Er gilt auch für juristische Personen.
Am einfachsten lässt sich Ihr Anspruch auf Informationszugang durchsetzen, wenn die von Ihnen gewünschte Information bereits im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht ist. Die Verwaltung im Land Bremen hat nämlich nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz die Verpflichtung, Verwaltungsvorschriften, Organisations- Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Senatsverlagen, Gutachten, Berichten, Statistiken, Handlungsempfehlungen, Broschüren, Dienstvereinbarungen und Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen und sonstige geeignete Informationen in diesem Register zu veröffentlichen.
Der zweite Weg zum Informationszugang ist der über einen Antrag auf Informationszugang. Nutzen Sie dazu bitte das elektronische Antragsformular.
In der Bremer Empfehlung zu Open Government Data wurden differenzierte Kostenregelungen und Lizenzbedingungen empfohlen. Derzeit werden verschiedene Lizenz- und Preismodelle für die private und kommerzielle Nutzung geprüft.
Mit diesem Begriff wird eine Öffnung der Verwaltung hin zu mehr Transparenz und verbesserter Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern beschrieben.
Siehe auch:
Open Government Data
Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Dies ist im BremIFG §12, Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit geregelt.
Die Maschinenlesbarkeit von Daten setzt zumindest ein gängiges Dateiformat voraus, besser noch ein offenes, also nicht an spezielle Software gebundenes Dateiformat. Handschriftlich geführte Akten entsprechen diesem Kriterium nicht.
Die Bedingungen, zu denen eine Nutzung der hinterlegten offenen Daten gestattet wird, finden sich im jeweiligen Datensatz.
Mit diesem Begriff wird einerseits die Gesamtheit der öffentlich zugänglichen amtlichen Informationen beschrieben. Andererseits wird dieser begriff als Schlagwort verwendet, der den Kulturwandel in der öffentlichen Verwaltung umfassend beschreibt.
Siehe auch:
Kulturwandel
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