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Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Dies ist im BremIFG §12, Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit geregelt.
Die Maschinenlesbarkeit von Daten setzt zumindest ein gängiges Dateiformat voraus, besser noch ein offenes, also nicht an spezielle Software gebundenes Dateiformat. Handschriftlich geführte Akten entsprechen diesem Kriterium nicht.
Die Bedingungen, zu denen eine Nutzung der hinterlegten offenen Daten gestattet wird, finden sich im jeweiligen Datensatz.
Mit diesem Begriff wird einerseits die Gesamtheit der öffentlich zugänglichen amtlichen Informationen beschrieben. Andererseits wird dieser begriff als Schlagwort verwendet, der den Kulturwandel in der öffentlichen Verwaltung umfassend beschreibt.
Siehe auch:
Kulturwandel
Personenbezogene Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit nicht veröffentlicht. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Häufig gestellten Fragen.
Mittels Open Data soll Verwaltungshandeln leichter erkennbar werden. Maßnahmen und Ausgaben sollen transparent dargestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.