Antrag nach dem BremIFG/BremUIG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-wie hoch war jährlich die Anzahl an ausgestellten Vollstreckungsankündigungen in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 Wieviele Zwangsvollstreckungen wurden jährlich in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 durchgesetzt
herzlichen Dank für die Antwort
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anrede,
Ihre Anfrage kann in diesem Fall leider nicht beantwortet werden, da die Anzahl der Vollstreckungsankündigungen und der erfolgreichen Vollstreckungen statistisch nicht erfasst wird.
In der laufenden Vollstreckungspraxis wird zahlenmäßig nicht festgehalten, in welchen Vollstreckungsfällen der Vollziehungsbeamte tatsächlich von der Vollstreckungsankündigung Gebrauch macht, oder ob er anderweitig Schritte zur Erledigung seines Auftrags einleitet. Ebenso ist der Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu beziffern, da zum einen mehrere - unter Umständen auch parallele - Vollstreckungsmaßnahmen für einzelne Fälle erforderlich sind und zum anderen der Erfolg erst später, auch nach Jahren - z. B. nach der Erfüllung von Vorpfändungen - zum Tragen kommt. Zudem ist oftmals nur schwer zu differenzieren, ob die Forderung durch die Vollstreckungsmaßnahme selbst oder durch den Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung beglichen wurde. Der Versuch einer statistischen Erfassung wäre mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.
Wir hoffen dennoch Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen zum dritten Mal ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen