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  • Art und vorgeworfener Verstoß gegen DSGVO - Bußgeld im Bereich Kreditwesen

abgeschlossen Art und vorgeworfener Verstoß gegen DSGVO - Bußgeld im Bereich Kreditwesen (ID 240363)

Eingegangen am:04.09.2024
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Art und vorgeworfener Verstoß gegen DSGVO - Bußgeld im Bereich Kreditwesen

Im 6. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung wird auf den Seiten 26f. im Bereich der Geldbußen auf eine verhängte Geldbuße in Höhe von 22.500 € im Bereich "Kreditwesen" verwiesen, leider allerdings ohne nähere Referenzierung, für welche Art von Zuwiderhandlung und welcher konkrete Verstoß gegen die DSGVO vorgeworfen wurde.

Ich erbitte die Bereitstellung einer entsprechend ergänzenden Information über Art der Zuwiderhandlung und den konkret vorgeworfenen Verstoß gegen Vorgaben des Datenschutzrechts, gerne analog der Schilderungen der Fälle auf den Seiten 27ff. des Berichts.



Bemerkung:

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wird Ihr Antrag vom 04.09.2024, eingegangen am 05.09.2024, abgelehnt.
Begründung:
Der Informationszugang kann nicht gewährt werden. Der Anwendungsbereich des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) gemäß § 1 BremIFG ist nicht eröffnet, vergleiche Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2019, Aktenzeichen 7 C 23.17, Bundesgerichtshof vom 20.06.2018, Aktenzeichen 5 AR (Vs) 112/17, Verwaltungsgericht Koblenz vom 08.01.2020, Aktenzeichen 2 K 490/19.KO, Verwaltungsgericht Hamburg vom 28.04.2021, Aktenzeichen 17 K 788/21 und Aktenzeichen 17 K 790/21, Landgericht Hamburg vom 28.10.2021, Aktenzeichen 625 Qs 21/21. Der Anspruch nach dem BremIFG auf Auskunft bezieht sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Landes, nicht auf die Tätigkeit der Organe der Rechtspflege.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für Verstöße nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sinngemäß. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 BDSG gelten für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Diese Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Rechtspflegetätigkeit, wie der Verweis des § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die Befugniszuweisungsnorm des § 46 Absatz 2 OWiG und die Gesetzesmaterialien zum OWiG (vergleiche Bundestags-Drucksache 14/1484, Seite 26) belegen.
Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz ist wegen der vorrangigen und abschließenden Spezialregelungen der Strafprozessordnung (StPO [§ 1 Absatz 3 BremIFG, §§ 475 ff. StPO in Verbindung mit §§ 46 Absatz 1, 49a OWiG]) unanwendbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Bremen erhoben werden.