Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1 ff BremIFG beantrage ich hiermit Zugang zu den nachfolgend näher bezeichneten amtlichen Informationen:
Es wird um Auskunft gebeten, für welche Grundstücke im Jahr 2020, 2021, 2022 der Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Einschränkungen im Hinblick auf personenbezogene Daten liegen m. E. nicht vor, da es sich um herrenlose Grundstücke handelt.
Sie können mir die Unterlagen an oben genannte Anschrift, gern auch in elektronischer Form per E-Mail übersenden. Bitte teilen Sie mir vorab mit, welche Gebühren und Auslagen für die Auskunft von mir zu entrichten wären.
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte/r [...],
im Bundesland Bremen obliegt dem Senator für Finanzen die Zuständigkeit, das Aneignungsrecht des Landes Bremen für herrenlose Grundstücke auszuüben bzw. den diesbezüglichen Verzicht zu erklären. Der Senator für Finanzen würde im Fall der Ausübung des Aneignungsrechts, wie auch die Erklärung des Verzichts für die Freie Hansestadt Bremen den Eigenbetrieb Immobilien Bremen und für die Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb Seestadt Immobilien beauftragen.
Bisher gab es im Zeitraum 2020 – 2022 lediglich im Jahr 2022 einen Fall der Verzichtserklärung.
In 2022 wurde der Verzicht des Fiskus des Landes Bremen auf das Aneignungsrecht des herrenlo-sen Grundstücks Kopernikusstraße 23, Flurstück 268/13, Flur 89 (Größe 51m²), Gemarkung Bre-merhaven, zugunsten der Stadt Bremerhaven, vertreten durch Seestadt Immobilien, erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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