Anrede,
wir bitten um Überlassung der umweltfachlichen Unterlagen zum Bauvorhaben Umspannwerk Weddewarden.
Mit freundlichem Gruß
Anrede,
nach dem Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen (BremUIG) haben Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Zugang zu Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. § 2 BremUIG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremUIG) sind informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung der Senat, die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Grundsätzlich sind nach § 2 Abs. 1 UIG alle Behörden, d. h. alle Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 BremVwVfG, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, informationspflichtig.
Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Für das Vorhandensein kommt es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an. Für das geplante Vorhaben „Neubau des Umspannwerkes Überseehafen" war das Umweltschutzamt/Untere Naturschutzbehörde in die Planungen involviert, wie wir Ihnen in unserem Gespräch am 28.08.2024 dargelegt haben. Die umweltfachlichen Unterlagen liegen uns vor und können zur Verfügung gestellt werden. Versagensgründe gern. §§ 8 und 9 UIG sind für uns nicht erkennbar.
Für Rückfragen stehen wir unter der o.g. Rufnummer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag