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  • Bußgeldverfahren gegen Datingplattformbetreiberin

abgeschlossen Bußgeldverfahren gegen Datingplattformbetreiberin (ID 246752)

Eingegangen am:24.10.2024
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Bußgeldverfahren gegen Datingplattformbetreiberin

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß dem BremIFG bitte ich um Auskunft über das im 6. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz unter 4.6 (Fehlende Verifizierung von E-Mail-Adressen im Internetgeschäft) erwähnte Bußgeldverfahren gegen die Betreiberin einer Dating-Plattform wegen Verstoßes gegen Artikel 32 DSGVO. Insbesondere bitte ich um Offenlegung des Namens der Betreiberin der Plattform und der Höhe des verhängten Bußgeldes.



Bemerkung:

Der Informationszugang kann nicht gewährt werden. Der Anwendungsbereich des BremIFG gemäß § 1 BremIFG ist nicht eröffnet, vgl. BVerwG vom 28. Februar 2019, Az. 7 C 23.17, BGH vom 20.06.2018, Az. 5 AR (Vs) 112/17, VG Koblenz vom 08.01.2020, Az. 2 K 490/19.KO, VG Hamburg vom 28.04.2021, Az. 17 K 788/21 und Az. 17 K 790/21, LG Hamburg vom 28.10.2021, Az. 625 Qs 21/21. Der Anspruch nach dem BremIFG auf Auskunft bezieht sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Landes, nicht auf die Tätigkeit der Organe der Rechtspflege.

Die von Ihnen begehrte Auskunft bezieht sich auf die Informationen über das von der LfDI durchgeführte Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 BDSG für Verstöße nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO sinngemäß. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 BDSG gelten für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Diese Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Rechtspflegetätigkeit, wie der Verweis des § 46 Abs. 1 OWiG, die Befugniszuweisungsnorm des § 46 Abs. 2 OWiG und die Gesetzesmaterialien zum OWiG (vgl. BT-Drs.14/1484, Seite 26) belegen.

Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz ist wegen der vorrangigen und abschließenden Spezialrege-lungen der StPO (§ 1 Abs. 3 BremIFG, §§ 475 ff. StPO iVm. §§ 46 Abs. 1, 49a OWiG) unanwendbar.