Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie freundlichst darum, mir die nachfolgenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund der Anfrage ist, dass nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.03.2024, Aktenzeichen: 6 S 3018/19) nunmehr obergerichtlich bestätigt ist, dass das praktizierte Haltungssystem, in dem Puten in Herden sowie in Ställen gehalten werden, die nahezu keinerlei Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten aufweisen und den Tieren das – insbesondere nächtliche – „Aufbaumen“ nicht ermöglichen, mit den Vorgaben des § 2 Nr. 1 Var. 3 TierSchG nicht vereinbar ist. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg ist in einem solchen Haltungssystem ein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere nicht gewährleistet, womit eine unangemessene Beeinträchtigung ihrer Grundbedürfnisse einhergeht.
Die sich aus dem Urteil ergebenden tierschutzrechtlichen Fragestellungen sind:
1.
Wie erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben aus dem Tierschutzgesetz hinsichtlich der artgerechten Haltung von Mastputen in Bremen, insbesondere die Sicherstellung der Möglichkeit zu artgerechtem Eigenpflege-, Ruhe- und Sozialverhalten? Wurde bislang die veterinäramtliche Prüfung der Einhaltung der Vorgaben aus dem Tierschutzgesetz, insbesondere die Einhaltung der Vorgabe einer artgerechten Haltung nach § 2 Nr. 1 Var. 3 TierSchG, in den Putenmastbetrieben in Bremen nach dem Maßstab der „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ vorgenommen?
2.
Sofern und soweit dies der Fall sein sollte: Ist vor dem Hintergrund, dass die „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg als Maßstab für eine art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere völlig ungeeignet sind und dem Tierschutzgesetz widersprechen, eine veterinäramtliche Überprüfung einer artgerechten Haltung in den Putenmastbetrieben in Bremen veranlasst worden?
3.
Ist in Bremen insbesondere geprüft worden, veranlasst worden zu prüfen oder konkret beabsichtigt zu prüfen, ob bei Herdenhaltung von Puten mit mehr als 30 Tieren bzw. bei Stallhaltung von Puten, Strukturierungselemente Flucht- und Ausweichmöglichkeiten bei Rangkämpfen/ vor Aggressoren und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sind, die den Puten das Aufbäumen ermöglichen?
4.
Sofern diese Prüfung in Bremen nicht erfolgt oder veranlasst worden sein sollte: Wurde behördenseitig dazu kommuniziert, ob eine veterinäramtliche Überprüfung der Putenmastbetriebe auf die vorgenannten Kriterien (art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Puten, Vorhandensein von Strukturierungselementen und Rückzugsmöglichkeiten, die das Aufbäumen ermöglichen) erforderlich ist oder nicht erforderlich ist? Wenn eine behördenseitige Kommunikation zu diesem Thema existiert, was sind die konkreten Inhalte?
5.
Wie viele Putenmastanlagen und Putenmastanlagen sind im Jahr 2024 in Bremen registriert? Ich bitte um eine Auflistung mit Angabe von Ort und Anzahl der genehmigten Tierplätze.
6.
Gab es in Bremen in den letzten 5 Jahren behördenseitige Anordnungen an Halter von Putenmastanlagen, wonach dem Halter eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilt wurden: Reduzierung der Besatzdichte, Reduzierung der Herdengröße, Einleitung von Maßnahmen zur Strukturierung des Stalls / der Ställe, Anreicherung an Beschäftigungsmöglichkeiten, Schaffung von Aufbaummöglichkeiten?
7.
Gibt es Erkenntnisse zum Auftreten folgender Problemkreise in der Putenmast:
a) Federpicken und Kannibalismus
b) Pathologische Veränderung der Fußsohlenhaut (Pododermatitis)
c) Verschmutzungen des Gefieders
d) Brusthaut- und Brustblasenveränderungen (Druckstellen, Breast Buttons, Hygrome, eitrige Bursitiden, entzündliche Veränderungen, Hautgeschwüre, etc.)
e) Veränderungen des Bewegungsapparates (Gelenkveränderungen, Gangbildveränderungen, etc.)
Ich bitte um Mitteilung vorliegender Daten etwa über Anzahl und Häufigkeit des Auftretens der vorgenannten Symptome.
8.
Liegen Erkenntnisse bzgl. der in den Putenmastanlagen gehaltenen Rassen der Puten vor? Wie hoch ist der Anteil der sog. „B.U.T. 6“?
Wie hoch ist der Anteil von Puten, deren Schnabel gekürzt, d.h. teilamputiert wurde?
Abschließender Hinweis:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft und Informationserteilung nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand
sowie die voraussichtlichen Kosten für die Aktenauskunft zu informieren. Ich bitte Sie darum, die erbetene Aktenauskunft auf elektronischem Wege
(per E-Mail) zu gewähren und die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu
machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu
unterrichten.
Im Voraus danke ich Ihnen sehr für Ihre Mühe!
Sehr geehrte/r ...,
nach Rücksprache mit dem für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zuständigen Referat kann ich Ihnen für Bremen Fehlanzeige melden. Auch dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist in Bremen keine Putenmastanlage bekannt.
Mit freundlichen Grüßen