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abgeschlossen Keine herrenlosen Grundstücke (ID 269850)

Eingegangen am:14.04.2025
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Keine herrenlosen Grundstücke

Hallo mein Name ist [...] ich habe Mal eine Frage ich habe von Heeren lose Grundstücke die keiner haben will ich habe Interesse gehört für 0€? und wollte fragen ob was wares dran ist mit freundlichen Grüßen [...]



Bemerkung:

Sehr geehrte*r [...],

nach § 928 unseres Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in Deutschland ein Grundstückseigentümer das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben. Diese Art der Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Der Eigentümer hat im Falle einer Dereliktion die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben. Die Verzichtserklärung wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 Abs. 1 BGB). Mit Eintragung in das Grundbuch wird der Verzicht auf das Eigentum wirksam und das Grundstück herrenlos.

Allein die Tatsache, dass ein Grundstück verwahrlost ist oder ein Gebäude verlassen erscheint, bedeutet also nicht, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Die Auskunft, wer Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks ist, unterliegt dem Datenschutz und darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Das berechtigte Interesse muss beim Grundbuchamt nachgewiesen werden.

Wurde eine Verzichtserklärung in das Grundbuch eingetragen, hat als erstes der Fiskus des Landes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig für die Erklärung der Aneignung im Bundesland Bremen ist der Senator für Finanzen. Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, kann das herrenlose Grundstück an einen Dritten übertragen werden. Das Land Bremen verzichtet jedoch nur gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes. Für 0,00 € ist also kein Grundstück zu haben. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.

Derzeit sind dem Senator für Finanzen keine herrenlosen Grundstücke bekannt.

Informationen zum Thema "Herrenlose Grundstücke" finden Sie auch auf unserer Internetseite https://www.finanzen.bremen.de/immobilien/immobilien/fragen-des-bremischen-immobilienbesitzes-und-immobilienverkehrs-73166 (Umgang mit herrenlosen Grundstücken im Land Bremen).

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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