Hiermit richte ich einen formellen Antrag auf Auskunft an Sie bezüglich des aktuellen Standes der Umsetzung der JI-Richtlinie im Land Bremen sowie des von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, eingereichten Gesetzesentwurfs zur Stärkung der Durchgriffs- und Aufsichtsfunktionen.
Hintergrund
Als unmittelbar betroffene Person habe ich gegenüber der Staatsanwaltschaft Bremen eine Beschwerde sowie einen Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO geltend gemacht. Trotz der klaren datenschutzrechtlichen Vorgaben wurde mir der Zugang zu den begehrten Informationen verweigert. Die Ablehnung begründet sich in einer rechtlichen Grauzone hinsichtlich der Zuständigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Kontext der JI-Richtlinie. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand bestehen keine wirksamen Durchgriffsmöglichkeiten des Beauftragten gegenüber den Staatsanwaltschaften des Landes Bremen. Diese Institutionen lehnen die Anerkennung seiner Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse ab, was faktisch zu einer Rechtslücke führt. Diese Situation ist sowohl aus rechtsstaatlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive problematisch und stellt ein Hindernis für die effektive Wahrnehmung der Rechte von Betroffenen dar. Die aktuelle Lage wird zudem in den Jahresberichten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dokumentiert, wobei immer wieder auf die mangelnde Kooperation mit bestimmten Behörden hingewiesen wird.
Rechtsgrundlage der Anfrage
Diese Anfrage stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der Freien Hansestadt Bremen sowie meinen berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 DSGVO und den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Als betroffene Person sehe ich mich gezwungen, Klarheit über die rechtliche und institutionelle Situation zu erlangen, um meine Rechte angemessen wahrnehmen zu können.
Mein Anliegen
Ich bitte Sie um eine konkrete Stellungnahme zu folgenden Punkten:
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Welchen Status hat der Gesetzesentwurf des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Stärkung der Durchgriffs- und Aufsichtsfunktion? Gibt es Pläne oder Termine für die w eitere Verfolgung dieses Entwurfs?
Maßnahmen zur Absicherung der Aufsichtsfunktion: Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen, um künftig eine wirksame Aufsicht des Landesbeauftragten über die Staatsanwaltschaften und andere Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten?
Zeitplan zur Schließung der Rechtslücke: Wann ist mit einer abschließenden Regelung der derzeitigen Probleme zu rechnen, sodass Betroffene wie ich ihre Rechte vollständig wahrnehmen können?
Wie ist der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der JI-Richtlinie in Bremen?
Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um künftig eine effektive Aufsicht des Landesbeauftragten über die Staatsanwaltschaften zu gewährleisten?
Wann ist mit einer Schließung der derzeit bestehenden Rechtslücke zu rechnen?
Öffentliches Interesse
Ich weise darauf hin, dass dieses Thema nicht nur für mich als betroffene Person, sondern auch für die breite Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung ist. Die Redaktion von buten un binnen (Radio Bremen), insbesondere Herr ..., hat bereits großes Interesse an einer Berichterstattung signalisiert. Es ist daher anzunehmen, dass die Thematik in naher Zukunft öffentlich diskutiert werden wird.
Abschließende Bitte
Ich bitte Sie um eine zeitnahe und ausführliche Antwort, idealerweise innerhalb von zwei Wochen. Sollte ich bis dahin keine Rückmeldung erhalten, behalte ich mir vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, um meine Ansprüche durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 (6) BremIFG zum Antrag und Verfahren Folgendes bestimmt ist:
Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Behörde, die über die Informationen verfügt und endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit die Informationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
Der Antragsteller erhielt fristgerecht folgende Antwort in der Sache:
Sehr geehrter Herr xxx,
mit unten stehender E-Mail vom 20. Februar 2025 fragen Sie nach dem Status eines Gesetzesentwurf des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinsichtlich der Durchgriffs- und Aufsichtsfunktion desselben über die Staatsanwaltschaften und andere Strafverfolgungsbehörden und dem damit verbundenen Zeitplan und weiteren Vorgehen meines Hauses sowie dem Zeitplan zum Schließen einer Rechtslücke.
Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) meinem Haus ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Aufsichtsbefugnisse der LfDI im repressiven Bereich der Strafverfolgung im Allgemeinen sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft im Besonderen im vergangenen Jahr mitgeteilt hat. Des Weiteren wurde von der LfDI nach der Rechtsauffassung der Senatorin für Justiz und Verfassung gefragt. Der Einschätzung der LfDI nach müsse das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) angepasst werden. Ein konkreter Gesetzesentwurf wurde seinerzeit nicht vorgelegt, aber es wurde mitgeteilt, dass es aus dortiger Sicht an einer Regelung fehle, die die LfDI „ausdrücklich als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 41 JI-Richtlinie benennt“.
Die von der (bzw. mittlerweile dem) LfDI vorgetragene Rechtsauffassung bezüglich der Durchgriffs- und Aufsichtsfunktion über die Staatsanwaltschaften wird derzeit von der Senatorin für Justiz und Verfassung bewertet. Wann diese Bewertung abgeschlossen sein wird, vermag ich nicht abzuschätzen.
Hinsichtlich der Durchgriffs- und Aufsichtsfunktion der (bzw. mittlerweile des) LfDI über andere Strafverfolgungsbehörden kann ich Ihnen keine Mitteilung machen, da mein Haus nicht für andere Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Zoll) zuständig ist.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, Klage erhoben werden.
Unabhängig davon können Sie gemäß § 13 Abs. 1 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, sofern Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG durch meine Entscheidung als verletzt ansehen. Sie erreichen den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen per Post unter der Adresse Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, telefonisch unter 0471 596 2010 bzw. unter 0421 361 2010 sowie per E-Mail unter office@datenschutz.bremen.de