Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Veräußerung meiner Praxissitze stehe ich in Verhandlung mit einigen Bewerbern.
Da diese aber die Absicht hegen meine Sitze nach Verkauf in andere Stadtteile zu verlegen, wäre es sicher hilfreich einen einen Überblick über die derzeitige Bedrafsplanung zu erhalten, ähnlich der Drucksache 20/1718 (zu Drs. 20/1619) da hieraus relevante Prognosen für Verkauf und Verlegung abzuleiten wären. Diese Informationen wurden mir durch die KVHB verweigert.
Ich darf also darum bitten eine erneute Anfrage der Aufsichtsbehörde an die KVHB zu diesem Themea zu stellen. Denn sicher verfügte diese über den aktuellen Stand und dies wäre als Information auch nachhaltig wichtig für die gesamte bremische Bürgerschaft. Nach meinem Dafürhalten sollten dieses Zahelne ebenfalls in das Transparenzportal aufnegenommen und veröffentlicht werden, da sie im Leben vieler Brüger eine wesentliche Rolle einnehmen.
Sehr geehrte/r ...
ich habe Ihren untenstehenden Antrag nach dem bremischen Informationsfreiheitsgesetz erhalten. Ich verstehe Sie so, dass Sie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz um Veranlassung einer stadtteilbezogenen Bedarfsplanung durch die KV HB bitten. Nach den Informationsfreiheitsgesetzen kann Akteneinsicht oder Aktenauskunft aus Akten gewährt werden, die einer Behörde vorliegen. Ein Tätigwerden im Sinne einer Beschaffung von Unterlagen kann mit dem BremIFG nicht beantragt werden.
Die Bedarfsplanung können Sie aber unter: https://www.kvhb.de/download-item-detail//niederlassung-bedarfsplan-sitzungstermine-abgabefristen (Übersicht Bedarfsplanung alle Fachgruppen / Planungsbereich Bremen-Stadt) auf der Seite der KV HB selbst herunterladen. Eine Bedarfsplanung nach Stadtteilen liegt uns nicht vor und erfolgt in Bremen auch nicht. Hierzu verweise ich auf einen Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt (s. https://www.aerzteblatt.de/news/kleinraeumige-bedarfsplanung-kv-bremen-kritisiert-forderung-der-linken-79b0a843-ced8-4f18-88e4-139a6f35e240 )
Von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird über die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KV HB) lediglich eine Rechtsaufsicht ausgeübt. Diese beschränkt sich allein darauf, festzustellen, ob eine Kassenärztliche Vereinigung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegen für sie geltendes Recht verstoßen hat (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Ein Rechtsverstoß der KV HB ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Eine Aufforderung an die KV HB, eine kleinräumige Bedarfsplanung zu erstellen bzw. Ihnen diese Informationen zukommen zu lassen, ist daher im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht möglich.
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