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§2 Abs.1 BauKostV
Kurzbeschreibung
Die Preisindexzahl, mit der nach §2 Abs.1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1.Oktober 2012 zu vervielfältigen sind, beträgt 117,0.
Ressort
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Verantwortliche Stelle
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung