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Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadt Bremerhaven (Feuerwehrkostenordnung)

Feuerwehrkostenordnung

Veröffentlichungsdatum:19.12.2003 Inkrafttreten01.03.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 08.02.2024 (Brem.GBl. S. 31)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 394
Zitiervorschlag: "Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadt Bremerhaven (Feuerwehrkostenordnung) vom 16. Dezember 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 394), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 8. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 31)"

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juris-Abkürzung: FeuerwBRHKostOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FeuerwBRHKostOG BR
Ausfertigungsdatum:16.12.2003
Gültig ab:01.01.2004
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 394
Gliederungs-Nr:-
Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadt Bremerhaven
(Feuerwehrkostenordnung)
Vom 16. Dezember 2003
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 08.02.2024 (Brem.GBl. S. 31)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Kostenpflicht

(1) Von der Feuerwehr werden für ihre Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Ortsgesetz und dem Kostenverzeichnis (Anlage) erhoben. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung oder bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldungen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten besteht auch, wenn es zu einer Leistung der Feuerwehr aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht gekommen ist oder wenn der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist; der Rettungsdienst (Notarzteinsätze, Unfall- und Krankentransporte) bleibt unberührt.

(3) Kostenpflichtig sind:

1.

die technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Wasserausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,

2.

die technische Hilfeleistung in sonstigen Fällen, soweit sie nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes gebührenfrei ist,

3.

die Rettung von Tieren,

4.

die Beratung der Betriebe und sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen,

5.

Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und eine größere Zahl von Menschen gefährdet sein kann sowie bei Ausfall einer baurechtlich geforderten Brandmeldeanlage bis zur Übergabe an einen verantwortlichen Betriebsangehörigen,

6.

Gestellung sonstiger Sicherheitswachen im Brandschutz und Rettungsdienst,

7.

der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldungen an die Alarmeinrichtungen der Feuerwehr, soweit es sich um Grundstücke, bauliche Anlagen oder Schiffe handelt, die sich nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden,

8.

die Durchführung von Brandverhütungsschauen, soweit es sich um Grundstücke, bauliche Anlagen oder Schiffe handelt, die sich nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden und

9.

die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes.

(4) Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

(5) Die Kostenschuld entsteht mit der Leistung der kostenpflichtigen Handlung gemäß Absatz 3. Bei der Erhebung von Auslagen entsteht die Kostenschuld mit der Entstehung der Auslagen. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 2
Kostenschuldner

Kostenschuldner ist

1.

derjenige, der die Feuerwehr ohne Grund alarmiert oder den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

2.

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Straßenfahrzeugen entstanden ist,

3.

der Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße entstanden ist,

4.

der Betreiber einer privaten automatischen Meldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst worden ist,

5.

der Betreiber einer Aufzugsanlage, wenn der Einsatz zur Befreiung eingeschlossener Personen aus der Aufzugsanlage erforderlich war,

6.

der Eigentümer des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes, auf dem der oder die Brandmeldeanlage angeschlossen oder die Brandverhütungsschau durchgeführt worden ist,

7.

der Halter des Tieres, das gerettet worden ist,

8.

derjenige, der eine Leistung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder dem die Leistung zugute kommt,

9.

derjenige, der den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat.


§ 3
Berechnung der Kosten

(1) Die zu zahlenden Kosten werden nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage) berechnet und setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus

1.

den Stundensätzen für das eingesetzte Personal und

2.

den Stunden- oder Tagessätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände

zusammen.

Gebühren für Geräte, die zur Ausstattung der Einsatzfahrzeuge gehören, werden nicht gesondert berechnet, wenn bereits für den Einsatz des Fahrzeugs eine Gebührenfestsetzung erfolgt.

(2) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so ist § 5 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes anzuwenden. Ist für eine Leistung der Feuerwehr eine Gebührenberechnung sowohl nach Tagessätzen als auch nach Stundensätzen möglich, ist von dem Gebührenschuldner die für ihn günstigere Gebühr zu erheben.

(3) Als Einsatzdauer wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Erfolgt die Abfahrt oder die Übergabe von Geräten und Ausstattungsgegenständen nicht vom/am Standort oder erfolgt die Rückkehr nicht zum oder die Rückgabe nicht am Standort, wird für die Berechnung der Einsatzdauer der Ausgangs- oder der Rückkehrort zugrunde gelegt.

(4) Werden am Einsatzort Personal, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände vorsorglich bereit gestellt, werden für den Materialeinsatz nur 50 v. H. der Gebühren erhoben. Für den Personaleinsatz ist die Gebühr in voller Höhe zu berechnen.

(5) Folgende Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben:

1.

ohne Verwaltungskostenanteil

Kosten für die Prüfung und Reinigung der eingesetzten Gegenstände, soweit diese nicht in den Kostensätzen des Kostenverzeichnisses enthalten sind,

2.

zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 10 v. H.:

a)

Reparaturkosten und

b)

Ersatzbeschaffungen für Unbrauchbarkeit oder Verlust von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,

3.

zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 20 v. H.:

Kosten für den Verbrauch von Materialien.

Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit und Verlust werden nur festgesetzt, soweit dem Kostenpflichtigen ein Verschulden zuzurechnen ist.

(6) Sind bei einem Rettungsdiensteinsatz mehrere Personen gleichzeitig transportiert oder versorgt worden, werden die Gebühren zu gleichen Anteilen von ihnen erhoben, jedoch nur im Rahmen der für den einzelnen erbrachten Leistungen.

(7) Sind zur Unterstützung des Rettungsdienstes weiteres Personal und bzw. oder Fahrzeuge und Gerät erforderlich, wird dieses im Rahmen der Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses berechnet.

(8) Wird ein Rettungsdiensteinsatz von einer nach § 27 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes im Rettungsdienst der Stadt Bremerhaven mitwirkenden Hilfsorganisation durchgeführt, werden hierfür Kosten nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie bei einem entsprechenden Einsatz der Feuerwehr.

(9) Für die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen werden Kosten in Anlehnung an vergleichbare Gebührentatbestände und Gebührensätze dieser Kostenordnung berechnet.

§ 4
Kostenerlass

Die Feuerwehr kann aus Gründen der Billigkeit Kosten nach den Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ganz oder teilweise erlassen, von ihrer Festsetzung absehen oder sie in ermäßigter Höhe festsetzen.

§ 5
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadt Bremerhaven (Feuerwehrkostenordnung) vom 20. Juni 1991 (Brem.GBl. S. 187), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 31. Oktober 2002 (Brem.GBl. S. 577) außer Kraft.

(2) Für Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Ortsgesetzes erbracht wurden, gelten die bisherigen ortsrechtlichen Vorschriften.

Bremerhaven, den 16. Dezember 2003

Magistrat der
Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister

Anlage

zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1

Kostenverzeichnis

Position

Gebührenart

 

 

0

Personaleinsatz

Gebühren nach Nr. 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung des Senats in der jeweils geltenden Fassung

1

Fahrzeugeinsatz

Gebühr

 

 

Euro je Std.

Euro je Tag

101

Löschgruppenfahrzeug LF 16

125,00

999,00

102

Löschgruppenfahrzeug LF 24

137,00

1.100,00

103

Hilfeleistungslöschfahrzeug

137,00

1.100,00

104

Tanklöschfahrzeug TLF 16

110,00

874,00

106

Drehleiter

244,00

1.949,00

107

Kranwagen

337,00

2.698,00

108

Rüstwagen RW 1 (MZW)

54,00

430,00

112

Gerätewagen-Gefahrgut (GWG)

85,00

675,00

113

Gerätewagen-Wasser

66,00

525,00

114

Wechselladerfahrzeug (WLF)

94,00

750,00

115

Wechselaufbau/1

19,00

150,00

116

Wechselaufbau/2

75,00

599,00

117

Transportfahrzeug/LKW (GWT)

47,00

375,00

118

Transportfahrzeug/PKW

25,00

200,00

119

Einsatzleitwagen ELW 1

25,00

200,00

122

Stromerzeuger -Anhänger-

99,00

792,00

2

Geräte- und Ausrüstungseinsatz

 

 

200

B-Druckschlauch

 

19,00

201

C-Druckschlauch

 

12,00

202

Saugschlauch

 

37,00

203

Standrohr mit Schlüssel

 

31,00

204

Verteiler

 

25,00

205

Saugkorb oder Sammelstück

 

20,00

206

Strahlrohr

 

12,00

207

Übergangsstück

 

7,00

208

Tragkraftspritze

49,00

395,00

209

Tauchpumpe, Größenklasse 1

17,00

140,00

210

Tauchpumpe, Größenklasse 2

23,00

185,00

211

Tauchpumpe, Größenklasse 3

27,00

215,00

212

Fasspumpe (elektrisch)

17,00

140,00

213

Notstromaggregat

37,00

300,00

214

Gas-/Chemievollschutzanzug

 

56,00

215

Säureschutzbekleidung

 

7,00

217

Atemschutzgerät/Pressluft

 

23,00

218

Tauchgerät

 

35,00

219

Trockentauchanzug 1,54

 

19,00

221

Wasserstaubsauger

17,00

140,00

222

Be- und Entlüftungsgerät

37,00

300,00

 

 

 

Euro je Einsatz

3

Rettungsdienst
(Notarzteinsatzfahrzeug mit ärztlichem Personal einschließlich aller Leistungen der medizinischen Erstversorgung)

 

300

Pauschalgebühr

735,00

4

Rettungsdienst
(Notfall- und Krankentransport)

 

400

Notfallrettung
Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes einschließlich der stadtbremischen Häfen und des AMEOS Klinikums Seepark, Geestland


530,00

401

Qualifizierter Krankentransport

401.1

Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebiets einschließlich der stadtbremischen Häfen und Krankenhaus AMEOS Klinikum Seepark, Geestland

120,00

401.2

Km-Gebühr je sonstiger Fahrt, mindestens Gebühr nach Nummer 401.1, ab km 16 zusätzlich je Kilometer

Die Gebühr wird für die Hin- und Rückfahrt berechnet. Im Falle eines möglichen Rücktransports beträgt die Wartezeit des Rettungsmittels vor Ort bei einer Gesamtfahrleistung von über 400 km maximal zwei Stunden. Die Wartezeit vor Ort wird nach den Gebührensätzen dieses Gebührenverzeichnisses berechnet.

3,00

5

Besondere Leistungen (Pauschalgebühren)

Euro je Einsatz

501

Türöffnung

82,00

502

Befreiung von Personen aus Aufzugsanlagen

151,00

503

Anschluss einer Brandmeldeanlage an die Alarmeinrichtungen der Feuerwehr

271,00

504

Fehlalarmierung durch eine automatische Meldeanlage oder bei einem Einsatz aufgrund § 59 Absatz 2 BremHilfeG


387,00

 

6

Durchführung der Brandverhütungsschau

Gebühr nach Nr. 0


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