Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäische Union (EU)/des Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) besondere Regelungen vor: Artikel 44 – 49. Länder außerhalb der EU/des EWR werden in der DS-GVO als "Drittländer" bezeichnet, in der Praxis wird auch der Begriff "Drittstaat" verwendet.