Organisationsordnung: Die antragstellende Religionsgemeinschaft muss „rechtlich hinreichend organisiert“ sein, so dass sie „organisatorisch und institutionell in der Lage [ist], die Rechte, die sich aus dem Körperschaftsstatus ergeben, auszuüben“ (BVerwG, NVwZ 2013, 943, 945 Rn. 21). Dazu bedarf es einer förmlichen Organisationsordnung (Satzung, Verfassung), die zumindest „eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung“ (BVerfGE 102, 370, 384) darstellt. Sie sollte in Form und Inhalt der Satzung eines e.V. entsprechen. Die Anforderungen an diese Organisationsordnung dürfen jedoch nicht übersteigert werden. Die innere Struktur muss klar und eindeutig erkennbar sein, braucht aber keinen bestimmten Strukturprinzipien, etwa einer demokratischen Ordnung, zu folgen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die Religionsgemeinschaft vor Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits als eingetragener Verein bestanden hat. Die Gemeinschaft muss aber den Status einer rechtlich fassbaren, religiösen Verwaltungsgemeinschaft erreicht haben, und es muss das vertretungsberechtigte Organ erkennbar sein. Geklärt sein müssen daher Vertretung, Organe und Mitgliedschaft. Ist eine solche förmliche Organisationsordnung noch nicht vorhanden, so ist der Entwurf einer Satzung für die in Aussicht genommene Körperschaft des öffentlichen Rechts vorzulegen.
Mitgliedschaftliche Verfasstheit: Da die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Personenverband ist, kommt dieser Rechtsstatus nur für Religionsgemeinschaften in Betracht, die mitgliedschaftlich verfasst sind. Es müssen daher bestimmte, innergemeinschaftliche Regeln bestehen, nach denen festgelegt ist, wer Mitglied der Religionsgemeinschaft ist. (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 943, 945 Rn. 21; siehe Anmerkung 4 – im Anhang). Dabei muss eine personengenaue Zurechenbarkeit gegeben sein. Tatsächlicher Gesamtzustand: Der Begriff der Verfassung bezeichnet mehr als ein den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügendes Statut. „Verfassung“ meint „auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft“ (BVerfGE 102, 370, 385). Indizien zur Beurteilung des tatsächlichen Gesamtzustands der Gemeinschaft sind: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens. Sie dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden und nicht die von Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV geforderte Gesamteinschätzung stören. Das religiöse Selbstverständnis der Gemeinschaft kann ihre Organisation beeinflussen. Dies zu beurteilen ist dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BVerfGE 102, 370, 385). So darf etwa ein nach dem eschatologischen Glauben der antragstellenden Religionsgemeinschaft nahendes Weltende nicht dazu führen, dass der dauerhafte Fortbestand der Gemeinschaft ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 102, 370, 386).
Finanzausstattung: Die Gemeinschaft muss – unabhängig von einer eventuell vorhandenen oder zukünftig angestrebten Finanzierung durch öffentliche Mittel – über eine ausreichende Finanzausstattung, d.h. Einkünfte und Vermögen verfügen, um ihre Aufgaben und Ziele finanzieren und eine ausreichend große Organisation unterhalten zu können. Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Urteil über den Ausschluss des Konkurses von Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausdrücklich, dass bei jeder Entscheidung, die „die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat“, besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob sie „von ihrem Mitgliederbestand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage“ ist, „ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13, 14, 15/82, BVerfGE 66, 1 ff.).
Vorzulegen ist das Testat eines Wirtschaftsprüfers über den Vermögensstand und die Einnahmen und Ausgaben der letzten fünf Jahre. Zudem soll eine schriftliche Bewertung des Wirtschaftsprüfers beigefügt werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Religionsgemeinschaft von ihrem Mitgliederstand und ihren Vermögensverhältnissen her auch künftig in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen.
Mindestbestandszeit: Die antragstellende Religionsgemeinschaft muss grundsätzlich mindestens 30 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Diese Mindestbestandszeit ist für den Regelfall („grundsätzlich“) zu fordern; Ausnahmen sind möglich, etwa wenn die Gemeinschaft nicht ganz 30 Jahre in Deutschland besteht, aber aufgrund anderer Umstände eine sichere Prognose darüber möglich ist, dass sie die Gewähr der Dauer in die Zukunft hinein bietet. „Das Merkmal der Gewähr der Dauer hat gerade auch die Funktion, die Zuerkennung der Körperschaftsrechte an neu entstandene Bewegungen zu verhindern, deren weiterer Weg noch im Dunkeln liegt.“ (BVerwG NVwZ 2013, 943, 944 Rn. 11). In der Regel erweist erst ein Bestand über den ersten Generationswechsel hinaus, ob eine Gemeinschaft nur von der aktiven Gründergeneration oder auch von den in die Gemeinschaft „hineingeborenen Kindern“ sowie von ggf. neu hinzugekommenen Mitgliedern dauerhaft fortgeführt wird. „Zur Bewertung ist insbesondere heranzuziehen, wie lange die Religionsgemeinschaft bereits besteht, wie sich ihr Mitgliederbestand in der Vergangenheit entwickelt hat, wie die Altersstruktur der Mitglieder, aber auch ihre soziale Zusammensetzung ist [...].“ (BVerwG, NVwZ 2013, 943 Rn. 11)
Die Gründung von Vorläuferorganisationen setzt die Frist von 30 Jahren nicht ohne weiteres in Gang. Bei Namensänderung und Nachfolge von Gemeinschaften ist zu prüfen, ob sich dadurch ihre Identität, insbesondere ihre Zielsetzung geändert hat. Die Bestandszeit einer Vorgängerorganisation wird der antragstellenden Gemeinschaft nur dann zugerechnet werden können, wenn an der fortbestehenden Identität der Gemeinschaft keine Zweifel bestehen.
Vor diesem Hintergrund wird dem Antrag in der Regel eine Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Gemeinschaft beigefügt sein müssen. Auch die Frage nach der Dauer des bisherigen Bestehens darf aber nicht zu einer inhaltlichen Bewertung des Bekenntnisses führen.
Intensität des religiösen Lebens: Erforderlich ist auch eine gewisse Intensität des religiösen Lebens (z.B. regelmäßige Gottesdienste oder religiös motivierte Zusammenkünfte der Mitglieder). Der Staat hat aber auch in diesem Kontext keine Befugnis, über die Bekenntnisinhalte unter religiösen Gesichtspunkten zu urteilen. Zu Besonderheiten für Dachverbände oben B. 2. b) (3) – zur „Religiösen Verbundenheit“.