Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.10.1978 bis 12.10.1979
§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub
Einem Bewerber um einen Sitz in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
Einzelansicht Seitenanfang§ 27
Wahlvorbereitungsurlaub
Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Bürgerschaft oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge; dies gilt für Richter sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend.
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