1. Die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches unter Beifügung eines nicht unterzeichneten Entwurfes einer Klageschrift wahrt die Frist zur Erhebung der Klage gem. § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht möglich.
2. Ein Entschädigungsanspruch wegen der überlangen Dauer eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens kann für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten erhoben wurde. Eine sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Rüge ist verspätet. Die Erhebung der Verzögerungsrüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Verfahrensdauer zuvor schon (mehrfach) beanstandet wurde.