Ein Entschädigungsanspruch wegen der überlangen Dauer eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens kann für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten erhoben wurde. Die Erhebung der Verzögerungsrüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Verfahrensdauer zuvor schon (mehrfach) beanstandet wurde.