Macht der Fahrgast von naheliegenden Möglichkeiten, sich beim Aussteigevorgang in einer Straßenbahn Halt zu verschaffen, keinen Gebrauch und kommt er durch eine starke Bremsung zu Fall, dann tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem Eigenverschulden des Fahrgastes vollständig zurück.