1. Das Stadtamt Bremen hat nicht in haftungsbegründender Weise gegen Unionsrecht verstoßen, indem es im Juli 2006 die Werbung für Sportwetten untersagt hat, die ohne Genehmigung der für das Land Bremen zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt wurden. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht scheidet aus, weil sich die Ordnungsbehörde an der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01) - orientiert hat.
2. Ansprüche aus Amtshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG bestehen insoweit ebenfalls nicht, weil die Untersagungsverfügungen zwar objektiv rechtswidrig waren, es jedoch am Verschulden der Amtsträger fehlt.
3. Auch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch aus § 56 BremPolG besteht nicht. Die Regelung findet in dem Fall, dass die zuständigen Behörden beim Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften tätig werden, keine Anwendung, wenn diese nicht auf die polizeigesetzlichen Haftungsregelungen verweisen. Darüber hinaus erfasst sie keine Fälle, in denen die Maßnahmen der Behörde auf legislativem Unrecht beruhen.