Die Regelungen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag einer Fondsgesellschaft, dem Dritte ohne unternehmerische Befugnisse zur Anlage von Vermögen beitreten, unterliegen der Auslegung und Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Hat ein Gesellschafter den Beitritt widerrufen und ist nach der Auslegung offen, ob Bestimmungen, die einen Aufwendungsersatzanspruch im Falle des Einzahlungsabbruchs und der Kündigung begründen, auch bei einem Widerruf des Beitritts anzuwenden sind, so ist nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass ein Aufwendungsersatz im Falle des Widerrufs nicht geschuldet ist.