Eine Terminsgebühr für ein erst im Hauptverhandlungstermin eröffnetes und hinzuverbundenes Verfahren entsteht nur, wenn vor der Verbindung eine Hauptverhandlung in dieser Sa-che stattgefunden hat. Erörterungen vor Verkündung des Eröffnungsbeschlusses sind solche nach § 202a StPO und lösen keine Terminsgebühr des Verteidigers aus