1. Wird eine im Ausland verhängte Sanktion, die aufgrund einer Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts in die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus umgewandelt worden ist, in Deutschland vollstreckt, richtet sich die Vollstreckung der Maßregel im Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (ÜberstÜbk) ausschließlich nach deutschem Vollstreckungsrecht (Art. 9 Abs. 3. ÜberstÜbk). Eine Gesetzesänderung im Urteilsstaat kann bei der Vollstreckung in Deutschland nur berücksichtigt werden, wenn sie die Vollstreckbarkeit beseitigt und eine formelle Mitteilung des Urteilsstaates nach Art. 14 ÜberstÜbk über den Wegfall der Vollstreckbarkeit der Entscheidung vorliegt.
2. Aus der Mitteilung des Urteilsstaates nach Art. 14 ÜberstÜbk muss sich der Wegfall der Vollstreckbarkeit der Entscheidung aufgrund der Gesetzesänderung eindeutig ergeben. Dem genügt eine Mitteilung nicht, in der der Urteilsstaat lediglich anfragt, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Gesetzesänderung im Urteilsstaat Anlass für die Entlassung des Verurteilten aus dem Maßnahmenvollzug in Deutschland gibt.
3. Ein an den Verteidiger gerichtetes Schreiben des Urteilsstaates erfüllt grundsätzlich nicht die formellen Anforderungen des Art. 14 ÜberstÜbk, der eine Mitteilung an den Vollstreckungsstaat vorsieht.