Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Ortsgesetz (Erhaltungssatzung) wird zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt für den im Plan vom 23. August 2022 dargestellten Geltungsbereich erlassen. Der Plan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Sachlicher Inhalt
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 172 Absatz 3 und § 173 Absatz 2 des Baugesetzbuches.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Begründung und Plan
Diese Erhaltungssatzung mit Begründung sowie der Plan liegen bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einsichtnahme aus.
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