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Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1996 (Brem.GBl. S. 310), wird in den Bereichen Rönnebeck und Farge für die in der 14. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteile geändert. Danach verläuft die nördliche Landschaftsschutzgebietsgrenze zwischen den Flurstücken 208/1, VR, Flur 137 und 698/18, VR, Flur 134 in einem Abstand von 10 m nördlich parallel zur oberen Hangkante. Am Oberhang im Nordosten verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze entlang der Südseite des südlich der Kalfaterstraße gelegenen Fußweges, am Unterhang im Südosten entlang der Nordseite des nördlich der Bürgermeister-Dehnkamp-Straße gelegenen Fußweges und des Bürgermeister-Dehnkamp-Weges, in westlicher Richtung folgend bis zur Ostseite des Flurstückes 520/4, VR, Flur 136, von dort der südlichen Verlängerung dieser Flurstückgrenze folgend bis zur mittleren Hochwasserlinie der Weser. Im Westen verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze auf der Ostseite des Flurstückes 866/1, VR, Flur 134 (Alte Straße 22) und dessen Verlängerung in südlicher Richtung bis zur mittleren Hochwasserlinie der Weser. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 14. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 14. Änderungskarte ist beim Ortsamt Blumenthal hinterlegt und ist dort ebenfalls kostenfrei einsehbar.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 14. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.