Bei der Aufnahme der Revisionsbegründung gem. § 345 Abs. 2 StPO hat der Rechtspfleger den Angeklagten über die richtige Art der Revisionsbegründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Er muss sich an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Beschränkt sich der Rechtspfleger darauf, auf die als Anlage zu Protokoll genommenen schriftlichen Ausführungen des Angeklagten zu verweisen, entspricht die Revisionsbegründung nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO. Beruht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels auf einem danach der Justiz zurechenbaren Fehler, kommt grundsätzlich die Bewilligung von Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist in Betracht.