Ein Kreditinstitut darf für das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kein höheres monatliches Entgelt als für das Führen eines Girokontos verlangen, weil das Kreditinstitut mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auf entsprechendes Verlangen des Kunden eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Entgeltklauseln, die für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein höheres Entgelt vorsehen, unterliegen daher einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und stellen eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar.