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§ 23a AufenthG

Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 28. April 2008 – e06-04-01 § 23a AufenthG

Veröffentlichungsdatum:01.05.2006 Inkrafttreten01.05.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2006 bis 30.04.2011Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AufenthG 2004 § 23a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres und Sport
Aktenzeichen:e06-04-01
Erlassdatum:28.04.2008
Fassung vom:28.04.2008
Gültig ab:01.05.2006
Gültig bis:30.04.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 23a AufenthG 2004
§ 23a AufenthG

§ 23a AufenthG1

Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 28. April 2008 – e06-04-01 § 23a AufenthG

[§ 23a AufenthG]

–Härtefallkommission;

–von den Ausländerbehörden zu beachtendes Verfahren

Gemäß § 23a des Aufenthaltsgesetzes kann die oberste Landesbehörde, d.h. im Lande Bremen der Senator für Inneres und Sport, anordnen, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser allgemeinen Härtefallklausel ist, dass eine von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen ein Härtefallersuchen an die Landesregierung richtet.

§ 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten.

Von der im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz hat der Senat durch Beschluss der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission vom 12. Dezember 2005 Gebrauch gemacht.

Die Verordnung wurde am 9. Januar 2006 im Gesetzblatt verkündet.

1.

1Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die senatorische Behörde an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind. 2Eine Zurückstellung erfolgt nicht, wenn mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts bereits begonnen worden ist. 3Vorbereitende Maßnahmen zählen nicht dazu. 4In diesen Fällen erfolgt eine unverzügliche Unterrichtung der senatorischen Behörde, Ref. 20, durch die Ausländerbehörden.

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterrichtung der Geschäftsstelle der Härtefallkommission über den Eingang von Eingaben bei der senatorischen Behörde, Referat 20.

1Die Feststellung, ob Ausschlussgründe nach § 5 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission vorliegen, erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) der Härtefallkommission. 2Die senatorische Behörde, Referat 20, unterrichtet die Ausländerbehörden unverzüglich, wenn sie von der Geschäftsstelle die Mitteilung erhalten hat, dass Ausschlussgründe festgestellt worden sind und befristet die Anordnung der Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

2.

Stellt die Härtefallkommission fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an den Senator für Inneres und Sport unter Darlegung der Gründe.

Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung. Wird dem Härtefallersuchen entsprochen, trifft die senatorische Behörde die Anordnung gem. § 23a AufenthG zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts.

Wird dem Härtefallersuchen nicht entsprochen, enthält die Unterrichtung eine kurze Begründung der Entscheidung der senatorischen Behörde.

3.

Dieser Erlass tritt am 1.05.2006 in Kraft.

Der Erlass wird befristet bis zum 30.04.2011.

Der Erlass 06-01-02-Härtefallkommission vom 23.01.2006 wird aufgehoben.

Fußnoten

1)

Der Erlass ist bis zum 30. 4. 2011 befristet, vgl. Abschn. 3.


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