Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 ― 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 774) geändert worden ist, wird für den in der 36. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 12 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 2
(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.