1. Derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, hat das Vorliegen von Umständen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine solche Verteilung rechtfertigen.
2. Sind beide Ehegatten im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zur Rückführung eines Darlehens verpflichtet, ist der Freistellungsantrag eines Ehegatten gegen den anderen hinsichtlich der noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsraten darauf zu richten, von den monatlich fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zur Hälfte freigestellt zu werden.
3. Dass die Ehefrau während der Ehe mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hat, findet bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.