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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Die Erhaltungssatzung nach § 1 hat zum Inhalt, dass in dem genannten Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie
die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde bedürfen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 172 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 173 Absatz 2 in Verbindung mit § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuches.