Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im März 2022 wurde unter anderem die Definition des vollständigen Impfstatus geändert. Ab Samstag (1. Oktober 2022) gelten deswegen nur noch jene Personen als vollständig geimpft, die drei Impfungen gegen das Corona-Virus erhalten haben. Ausnahmen gibt es bei bereits durchgemachten Infektionen. Diese Regeländerung hat direkte Auswirkungen auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht.