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Abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf und neben der Blocklanddeponie

Veröffentlichungsdatum:04.05.2009 Inkrafttreten05.05.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 481
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 19, KrW-/AbfG § 31
Zitiervorschlag: "Abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf und neben der Blocklanddeponie (Brem.ABl. 2009, S. 481)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:23.04.2009
Fassung vom:23.04.2009
Gültig ab:05.05.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 19 BImSchG, § 31 KrW-/AbfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 481
Abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf und neben der Blocklanddeponie

Abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf und neben der Blocklanddeponie

Die Bremer Entsorgungsbetriebe betreiben in Bremen am Standort Fahrwiesendamm die Blocklanddeponie. Die Bremer Entsorgungsbetriebe beabsichtigen nunmehr, auf dem Deponiekörper sowie in unmittelbarer Nachbarschaft insgesamt 4 Windkraftanlagen zu errichten.

Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern – das ist hier der Fall – bedürfen gemäß § 4 und § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6, Spalte 2, der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG einer Genehmigung. Da die Anlagen z. T. direkt auf der Blocklanddeponie betrieben werden, ist darüber hinaus ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erforderlich. Die Genehmigung nach BImSchG wird gemäß § 75 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt. Das Vorhaben bezieht sich auf die Errichtung von 4 Windkraftanlagen, so dass auch die beiden Anlagen außerhalb des reinen Deponiekörpers Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind.

Außerdem ist im Rahmen der Planfeststellung für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit durchzuführen.

Die Bremer Entsorgungsbetriebe haben daher am 23. April 2009 (Eingang) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Der Antrag nebst Planunterlagen liegt in der Zeit vom 6. Mai 2009 bis 5. Juni 2009 einschließlich während der Dienststunden beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Zimmer 454 A, Block E, Eingang Wegesende 23, 28195 Bremen, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Außerdem können die Unterlagen im Ortsamt West, Waller Heerstraße 99, 28219 Bremen, montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr, und nach telefonischer Vereinbarung (361 8470) eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) können nicht erstattet werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 19. Juni 2009, beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa sowie beim Ortsamt West Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der durch amtliche Bekanntmachung bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss) durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen als gleichförmige Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen nicht oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. ersetzt und dass durch sie alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den vom Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden.

Bremen, den 23. April 2009

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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