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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16./ 17. Dezember 199301.05.1996
Eingangsformel01.05.1996 bis 31.12.2012
Teil I - Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 1 - Allgemeines01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 2 - Aufgaben01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 3 - Sektorkomitees01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 4 - Finanzierung01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 5 - Übergangsvorschriften01.05.1996 bis 31.03.2001
Teil II - Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 6 - Allgemeines01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 7 - Aufgaben01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 8 - Sektorkomitees01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 9 - Finanzierung01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 10 - Übergangsvorschriften01.05.1996 bis 31.03.2001
Teil III - Gemeinsame Vorschriften01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 11 - Gemeinsamer Beirat01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 12 - Schiedsklausel01.05.1996 bis 31.03.2001
Artikel 13 - Schlußvorschriften01.05.1996 bis 31.03.2001
Anlage - Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts01.05.1996 bis 31.10.2005
Artikel 1 - Allgemeines01.05.1996 bis 31.10.2005
Artikel 2 - Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik01.05.1996 bis 31.10.2005
Artikel 3 - Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts01.05.1996 bis 31.10.2005

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16./ 17. Dezember 1993

Veröffentlichungsdatum:10.10.1994 Inkrafttreten01.05.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1996 bis 31.03.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Abkommen vom 14.10.2015 (Brem.GBl. S. 578)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 269
Gliederungsnummer:8053-a-1

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juris-Abkürzung: MeßAkkrStAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-a-1
juris-Abkürzung:MeßAkkrStAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8053-a-1
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Vom 16./ 17. Dezember 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1996 bis 31.03.2001
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Abkommen vom 14.10.2015 (Brem.GBl. S. 578)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend „Länder“ genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Artikel 1
Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS). Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine dem StMAS unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung und Benennung (§ 9 GSG). Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,

2.

Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,

3.

Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,

4.

Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall.


Artikel 3
Sektorkomitees

Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung der StMAS geregelt.

Artikel 4
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15 Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

Protokollnotiz zu Artikel 4 des Abkommens:

Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

Artikel 5
Übergangsvorschriften

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs findet folgende Regelung Anwendung:

Der nicht gedeckte Finanzbedarf im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 wird entsprechend den Bevölkerungszahlen der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland umgelegt. Der sich nach diesem Umlageverfahren ergebende Anteil für die Gesamtheit der Länder, die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannt sind, und für den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, wird unter diesen nach der Bevölkerungszahl aufgeteilt; der sich für die Gesamtheit der alten Länder ergebende Anteil wird unter diesen nach der Regelung des Artikels 4 Abs. 3 aufgeteilt.

Teil II
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Artikel 6
Allgemeines

Das Land Hessen errichtet die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit der Zentralstelle für Arbeitsschutz (ZfA) in der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Kasse.

Artikel 7
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der AKMP hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahrstoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Meßtechnik und des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und überwacht Meß- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen.

(3) Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Akkreditisierungskriterien für außerbetriebliche Meßstellen zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen festzulegen,

2.

ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,

3.

Begutachtungen der außerbetrieblichen Meßstellen durchzuführen,

4.

ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen festzulegen und den Erfahrungsaustausch der akkreditierten Meßstellen zu organisieren und durchzuführen,

5.

Gutachten im Einzelfall zu erstellen.


Artikel 8
Sektorkomitees

Bei der AKMP werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Meß- und Prüfstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes, der Berufsgenossenschaften sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und auf den auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätigen Einrichtungen angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung geregelt.

Artikel 9
Finanzierung

(1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:

Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

Artikel 10
Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs findet folgende Regelung Anwendung:

Der nicht gedeckte Finanzbedarf im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 wird entsprechend den Bevölkerungszahlen der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland umgelegt. Der sich nach diesem Umlageverfahren ergebende Anteil für die Gesamtheit der Länder, die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannt sind, und für den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, wird unter diesen nach der Bevölkerungszahl aufgeteilt; der sich für die Gesamtheit der alten Länder ergebende Anteil wird unter diesem nach der Regelung des Artikels 9 Abs. 3 aufgeteilt.

(2) Die in dem Haushalt 1993/94 erbrachten Vorlaufkosten sind entsprechend Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 von den Ländern zu tragen.

(3) Die durch den Arbeitskreis Meßstellen des Ausschusses für Gefahrstoffe geprüften und durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Meßstellen bedürfen ab 1. Januar 1995 der Akkreditierung der AKMP, wenn sie als außerbetriebliche Meßstellen im Sinne von § 18 Gefahrstoffverordnung tätig werden.

Teil III
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 11
Gemeinsamer Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS und der AKMP sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.

(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS und der AKMP zu informieren. Zu diesem Zweck erstellen die ZLS und die AKMP jeweils spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS und der AKMP. Die ZLS und die AKMP legen diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(5) Der von der ZLS und der AKMP jeweils erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.

Protokollnotiz zu Artikel 11 des Abkommens:

Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 12
Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

Artikel 13
Schlußvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann - getrennt in seinen Teilen I und II - von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem StMAS (Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II) unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Anlage

zu Artikel 12

Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten
aus dem Abkommen über die Zentralstelle der
Länder für Sicherheitstechnik und über die
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel 1
Allgemeines

Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und der Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel 2
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.

Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

Artikel 3
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied oder zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.

Lehnt der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.


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