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Das Land Niedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und von Wirtschaft und Verkehr eine einheitliche Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Außenweser und in Teilen des Küstenmeeres erforderlich ist, nach erfolgter Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - soweit erforderlich - folgendes Abkommen:
Präambel
Zur Fortsetzung der bewährten Zusammenarbeit im Bereich der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben haben das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen beschlossen, für eine effizientere Aufgabenwahrnehmung das bestehende Abkommen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser mit einem gemeinsamen Personal- und Bootskonzept fortzuentwickeln. Die Aufgabenwahrnehmung der beiden Länder aus dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer wird hiermit ebenfalls effizienter gestaltet. Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen stimmen darin überein, dass eine erfolgreiche Sicherheitskooperation eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Länder voraussetzt.
Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen bedienen sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet eines im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Küstenbootes. Das Küstenboot operiert auf Grundlage eines gemeinsamen Standortkonzeptes von Wilhelmshaven und Bremerhaven.
(1) Das Zuständigkeitsgebiet erstreckt sich auf
die im Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer unter § 1c) und § 1d) beschriebenen Gebiete im Küstenmeer,
das niedersächsische Wattenmeer einschließlich der Siel- und Inselhäfen,
die Jade von See bis Wilhelmshaven,
die Weser von See bis zur Verbindungslinie zwischen „Südliche Baugrenze des Fähranlegers Blexen“ bis „Südliche Baugrenze Neues Lunesiel“ einschließlich der im Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen gelegenen Teile der Weser.
(2) Das Zuständigkeitsgebiet erstreckt sich nicht auf
die durch eine Verordnung oder Allgemeinverfügung festgelegten Hafenwasserflächen in den Bereichen Bremerhaven und Wilhelmshaven,
die binnenwärts der Verbindungslinie von der Schleuse Leysiel bis zur Westspitze der Insel Juist und von dort entlang der Nordseite der Kachelotplate und des Hohen Riffs bis zu den niederländischen Hoheitsgewässern gelegenen Wasserflächen.
(1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem von Artikel 2 bezeichneten Gebiet werden mittels des niedersächsischen Küstenbootes durch Bootsbesatzungen der Länder Niedersachsen und Bremen, die sich im Verhältnis 2 zu 1 abwechseln, wahrgenommen. Diesem Verhältnis entsprechend wird das Boot abwechselnd in Wilhelmshaven und in Bremerhaven stationiert.
(2) Die Einsatz- und Personalkonzepte, die zur Ausführung dieses Abkommens erforderlich sind, werden durch die Polizei Niedersachsen in enger Abstimmung mit der Polizei Bremen festgelegt. Die jeweiligen obersten Dienstbehörden sind zu beteiligen.
(3) Die Erstellung der Streifenpläne sowie die Koordinierung der Einsätze erfolgen durch das Land Niedersachsen in enger Abstimmung mit dem Land Bremen.
(4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Länder Niedersachsen und Bremen können gemäß der entsprechenden Bestimmungen der Polizeigesetze der beiden Länder Amtshandlungen in dem von Artikel 2 bezeichneten Gebiet vornehmen, auch soweit es nicht zum Hoheitsbereich ihres Landes gehört.
(1) Die Kosten für das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Personals trägt jedes Land selbst.
(2) Die mit dem Betrieb des eingesetzten Küstenbootes verbundenen Kosten trägt das Land Niedersachsen.
(3) Sofern im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben des eingesetzten Küstenbootes Einnahmen verbunden sein sollten, fließen diese dem Haushalt des Landes Niedersachsen zu.
Das Land Niedersachsen wird Schäden an dem Küstenboot, die Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Abkommen verursachen, nur dann gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und seinen Bediensteten geltend machen, sofern die Verursachung der Schäden auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Freie Hansestadt Bremen. Die Ratifikationsurkunde ist dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zuzuleiten. *Das Abkommen tritt - soweit eine Ratifikation erfolgt ist - am 1. Mai 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 18. März 2003 außer Kraft.
(2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
der Freien Hansestadt Bremen
Bremen, den 28. März 2011
gez. Ulrich Maurer
Für das Land Niedersachsen
Für den niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport
Bremen, den 28. März 2011
gez. Uwe Schünemann
Entsprechend der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2012 S. 85) tritt das Abkommen gemäß seinem Artikel 6 am 01.05.2011 in Kraft.