|
|
aufgeh. durch Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens vom 28. März 2011 (Brem.GBl. S. 364)
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister
für Inneres und Sport,
und die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator
für Inneres, Kultur und Sport,
schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse von Wirtschaft und Verkehr eine einheitliche Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Außenweser erforderlich ist, vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Freien Hansestadt Bremen, folgendes Abkommen:
(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschützpolizeilichen Aufgaben auf den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen, nachfolgend bezeichneten Gewässern, Inseln und Sänden auf der Außenweser seewärts anschließend an das bremische Gebiet auf der Weser vor Bremerhaven in einem Gebiet, das begrenzt wird
im Westen von der Linie |
|
53° 36.3', N 8° 18.5', Ost | (Langwarden) |
53° 42.9', N 8° 14.7', Ost | (Leuchtturm Hoheweg) |
53° 50.3', N 8° 03.3', Ost | (Leuchttonne W/A) |
53° 51.2', N 7° 55.7', Ost | (Leuchttonne "Alte Jade") |
53° 51.7', N 7° 53.1', Ost | (Leuchttonne "Weser 2") |
im Osten von der Linie |
|
53° 43.8', N 8° 34.1', Ost | (Cappel) |
53° 57.4', N 8° 01.1', Ost | (Heultonne Nordergründe Nord) |
seewärts durch die Linie |
|
53° 57.4', N 8° 01.1', Ost | (Heultonne Nordergründe Nord) |
53° 51.7', N 7° 53.1', Ost | (Leuchttonne "Weser 2") |
einschließlich der Häfen Fedderwardersiel, Wremen, Dorumer Neufeld, Cappel Neufeld und Spieka Neufeld auf die Freie Hansestadt Bremen.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch ihre staatliche Wasserschutzpolizei - Wasserschutzpolizeidirektion der Polizei Bremen - wahrnehmen zu lassen.
(1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Beamten der Polizei Bremen haben in dem in Artikel I bezeichneten Gebiet die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten des Landes Niedersachsen. Beamte, die in der Freien Hansestadt Bremen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, sind auch im Lande Niedersachsen Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Beamten der Polizei Bremen das im Lande Niedersachsen geltende Recht anzuwenden.
(1) Die Freie Hansestadt Bremen unterrichtet das Land Niedersachsen über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Lande Niedersachsen ergeben.
(2) Der Niedersächsische Minister des Innern und der Senator für Inneres, Kultur und Sport, Bremen, werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung dieses Abkommens ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Vereinbarung zu regeln.
(1) Das Abkommen bedarf der Bestätigung durch die Freie Hansestadt Bremen. Die Bestätigungsurkunde ist dem Niedersächsischen Innenministerium zuzuleiten. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des auf den Eingang der Bestätigungsurkunde folgenden Monats in Kraft.*
(2) Dieses Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Rechnungsjahres kündbar. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.
(3) Mit Inkrafttreten des jetzigen Abkommens tritt das alte Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Weser vom 28. August / 11. Oktober 1952, geändert durch das Abkommen vom 19. Juni / 28. Juni 1957 außer Kraft.
Bremen, den 18. März 2003
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
gez. Kuno Böse
Hannover, den 18. März 2003
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport
gez. Uwe Schünemann
Entsprechend der Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 280) tritt das Abkommen nach seinem Artikel 5 am 01.05.2003 in Kraft.