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  • Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 31. März 1998

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Veröffentlichungsdatum:15.03.1999 Inkrafttreten01.04.2000
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 29
Gliederungsnummer:205-c-7
Zitiervorschlag: "Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 31. März 1998 (Brem.GBl. 1999, S. 29)"

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juris-Abkürzung: KüstMWasPolZHHuaAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-7
juris-Abkürzung:KüstMWasPolZHHuaAbk BR
Ausfertigungsdatum:31.03.1998
Gültig ab:01.04.2000
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 29
Gliederungs-Nr:205-c-7
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie
und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten
auf dem Küstenmeer
Vom 31. März 1998
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten
durch den Innenminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch das Niedersächsische Innenministerium,

und

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch
den Innenminister

schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen:

§ 1
Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 1) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europäischen Datums 1950 angegeben)

a)

von der Freien und Hansestadt Hamburg

in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

im Norden von der Position des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf

54° 01' 42,043" N

8° 23' 44,192" O (1) nach

54° 01' 23" N

7° 52' 02" O (2)

im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten

54° 01' 23" N

7° 52' 02" O (2)

53° 58' 00" N

8° 05' 30" O (7)

53° 49' 15" N

8° 27' 01" O (15)

53° 49' 09" N

8° 33' 34" O (13)

b)

vom Land Schleswig-Holstein

in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft

im Westen und Südwesten durch die

12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten

53° 59' 38,5" N

7° 43' 45,1" O (3)

im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 59' 38,5" N

7° 43' 45,1" O (3)

54° 01' 23" N

7° 52' 02" O (2)

54° 01' 42,043" N

8° 23' 44,192" O (1)

c)

vom Land Niedersachsen

in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden

im Norden entlang der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten

53° 59' 38,5" N

7° 43' 45,1" O (3)

54° 01' 23" N

7° 52' 02" O (2)

von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten

54° 01' 23" N

7° 52' 02" O (2)

53° 58' 00" N

8° 05' 30" O (7)

im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 58' 00" N

8° 05' 30" O (7)

53° 57' 21" N

8° 01' 07" O (6)

53° 56' 00" N

7° 53' 07" O (5)

53° 51' 39" N

7° 53' 07" O (4)

sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet wird

54° 08' 11" N

7° 24' 36" O

54° 08' 19" N

7° 26' 59" O

54° 01' 39" N

7° 33' 04" O

54° 00' 27" N

7° 24' 36" O

d)

von der Freien Hansestadt Bremen

in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 49' 09" N

8° 33' 34" O (13)

53° 49' 15" N

8° 27' 01" O (15)

53° 58' 00" N

8° 05' 30" O (7)

im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 58' 00" N

8° 05' 30" O (7)

53° 57' 21" N

8° 01' 07" O (6)

53° 56' 00" N

7° 53' 07" O (5)

im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 56' 00" N

7° 53' 07" O (5)

53° 51' 39" N

7° 53' 07" O (4)

im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 51' 39" N

7° 53' 07" O (4)

53° 57' 21" N

8° 01' 07" O (6)

53° 43' 45" N

8° 34' 07" O (14)


§ 2
Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Ostsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 2) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen

von dem Land Schleswig-Holstein nördlich und von dem Land Mecklenburg-Vorpommern südlich der Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten

53° 57' 27" N

10° 54' 17" O

und von dort nacheinander geradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten

54° 06' 13" N

11° 07' 30" O

(Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg)

bis zur Position

54° 18' 57" N

11° 40' 25" O

(Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg)

und von dort nach Norden in Richtung Meßpunkt 26 der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit den Koordinaten

54° 21' 53,4" N

11° 40' 14,7" O

bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes

54° 19' 53,7" N

11° 40' 04,5" O

verläuft.

§ 3
Aufgabenübertragung

(1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei eines anderen Vertragspartners nach §§ 1 oder 2 zuständig ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zur Wahrnehmung.

(2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in §§ 1 oder 2 zugewiesenen Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben tätig werden.

§ 4
Anzuwendendes Recht

(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach §§ 1 oder 2 ist das Recht des Landes anzuwenden, in dessen Vertragsgebietsteil die Beamten tätig werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in dem Nordseegebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 50' 39" N

8° 34' 33" O (12)

53° 53' 09" N

8° 32' 07" O (11)

53° 53' 39" N

8° 25' 49" O (10)

53° 58' 51" N

8° 13' 01" O (9)

53° 57' 03" N

8° 07' 50" O (8)

53° 58' 00" N

8° 05' 30" O (7)

53° 57' 21" N

8° 01' 07" O (6)

53° 56' 00" N

7° 53' 07" O (5)

im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 56' 00" N

7° 53' 07" O (5)

53° 51' 39" N

7° 53' 07" O (4)

53° 57' 21" N

8° 01' 07" O (6)

53° 43' 45" N

8° 34' 07" O (14)

niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch die sich auf den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" beziehenden Vorschriften.

§ 5
Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung

Die Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 6
Verantwortlichkeit

Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich. Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 7
Kostentragung

Jedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen aus dieser Tätigkeit zu.

§ 8
Geltungsdauer

(1) Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch einen Vertragspartner nach § 1 bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen.

(2) Die Vertragspartner nach § 1 heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt ist.

Bremen, den 31. März 1998
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
gez. Borttscheller

Hamburg, den 14. Mai 1998
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Wrocklage

Schwerin, den 3. März 1998
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Jäger

Hannover, den 18. April 1998
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Das Niedersächsische Innenministerium
gez. Glogowski

Kiel, den 5. Februar 1998
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Innenminister
gez. Wienholtz

Anlage 1

Anlage 1 zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Link auf Abbildung

Anlage 2

Anlage 2 zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Link auf Abbildung


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