Änderung der Bekanntmachung
der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
zum Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz
für die Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG)
Zum Vollzug des Ortsgesetzes über vorhabenbezogene Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradabstellplätze und Mobilitätsmanagement bei Bauvorhaben in der Stadtgemeinde Bremen (Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz, MobBauOG HB) vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 476) gibt die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:
- 1.
Soweit in diesem Gesetz nach § 7 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 eine Aufgabenwahrnehmung der für die Mobilität zuständigen Stelle zugewiesen wird, erfolgt diese durch Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung |
Referat 50 / Strategische Verkehrsplanung |
Contrescarpe 73 |
28195 Bremen |
Funktionspostfach: | mobilitaetskonzepte@bau.bremen.de |
- 2.
In der Anlage 2 (Richtzahlentabelle) zum Gesetz sind
- a)
die Begriffe „Nutzfläche“ und „Verkaufsnutzfläche“ mit Bezug auf die geänderte DIN 277:2021 als „Nutzungsfläche (NUF)“ zu verstehen, d.h. die Summe der Grundfläche mit Nutzungen (derjenige Teil der Netto-Raumfläche, der der Nutzung des Bauwerks aufgrund seiner Zweckbestimmung dient).
- b)
für die Verkehrsquelle nach Ziffer 9.1 „Handwerks- und Industriebetriebe“ ein Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge in Höhe von „1 je 70 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ anzusetzen sowie notwendige Fahrradabstellplätze in Höhe von „1 je 70 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ herzustellen.
- c)
für die Verkehrsquelle nach Ziffer 9.2 „Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze“ ein Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge in Höhe von „1 je 100 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ anzusetzen sowie notwendige Fahrradabstellplätze in Höhe von „1 je 100 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ herzustellen.
- 3.
In der Anlage 3 (Übersicht der zulässigen Mobilitätsmanagementmaßnahmen und Kategorisierung nach Wirkung) zum Gesetz ist die „Einrichtung zusätzlicher Fahrradabstellplätze mit Ausstattungsmerkmalen nach § 9 Absatz 4“ als Maßnahme der Kategorie 1 zu verstehen.
Bremen, den 9. Oktober 2023
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung