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Allgemeine Verfügung
betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen
zur Gerichtsvollzieherordnung
Vom 28. Februar 2019
- 2344/1 –
§ 1
Vierteljährliche Abrechnung
(zu § 7 GVO)
Die Abrechnung erfolgt mit der Dienstbehörde vierteljährlich. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat ihre oder seine Gebührenanteile bereits bei der Vorablieferung (§ 54 GVO) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf über die Gebührenanteile nach Ablieferung der Gebühren, die der Landeskasse verbleiben, verfügen.
Neben den bundesrechtlich übertragenen Aufgaben sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher insbesondere auch für die sich aus der Anlage 1 ergebenden landesgesetzlichen Aufgaben zuständig.
§ 3
Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
(zu § 31 GVO)
Die Gewährung eines Gehaltsvorschusses zur Einrichtung eines Geschäftszimmers bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschussrichtlinien. Die Entscheidung über den Antrag obliegt Performa Nord.
§ 4
Freimachen von Postsendungen
Annahme nicht freigemachter Sendungen
(zu § 37 GVO)
(1) Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern freigemacht abzusenden.
(2) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen.
(3) Sofern Postsendungen oder nicht frei gemachte Postsendungen keine den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern erteilte Aufträge betreffen, sind die damit verbundenen Portokosten und Nachgebühren aus der Landeskasse zu erstatten. Die zu erstattenden Portokosten und Nachgebühren sind listenmäßig zu erfassen und am Schluss eines Quartals zusammen mit dem Kassenbuch II abzulegen und aufzubewahren.
§ 5 Abrechnen mit der Dienstbehörde
Für die Abrechnung mit der Dienstbehörde ist ein Abrechnungsschein zu verwenden, der die Angaben des in der Anlage 2 abgedruckten Musters enthält. Für die Abrechnung zum Jahresende ist ein Abrechnungsschein zu verwenden, der die Angaben des in der Anlage 3 abgedruckten Musters enthält.
§ 6
Jahresübersicht über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeiten
(zu §§ 70 und 71 GVO)
(1) Abweichend von § 70 GVO wird die Übersicht über die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher durch die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin oder den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen gefertigt.
(2) In Abweichung von § 71 GVO ist die Übersicht über die Geschäftstätigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher durch die jeweilige Dienstbehörde zu fertigen und unmittelbar an die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu übersenden.
§ 7
Zweites Dienstkonto
(zu § 52 GVO)
(1) Der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzen gestattet werden, für den dienstlichen Zahlungsverkehr neben dem bestehenden ein zweites Konto zu unterhalten.
(2) Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die in § 52 GVO getroffenen Bestimmungen.
(3) Seitens des Kreditinstituts müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
§ 8
Geschäftsprüfung
(zu § 72 GVO)
Die Überprüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erfolgt durch die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin oder den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen.
§ 9
Prüfung von Vordruckentwürfen
(zu § 80 GVO)
Als zuständige Stelle für die Prüfung von Vordruckentwürfen gemäß § 80 GVO wird die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestimmt.
Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt die Beamtin oder der Beamte die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher mit dem Zusatz „(b)“.
§ 11
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung vom 25. Januar 2002, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Februar 2007, außer Kraft.
Bremen, den 28. Februar 2019
Der Senator für Justiz und Verfassung