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Allgemeine Verfügung betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung

Vom 28. Februar 2019

Veröffentlichungsdatum:15.03.2019 Inkrafttreten15.03.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 175
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung vom 28. Februar 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 175)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Aktenzeichen:2344/1
Erlassdatum:28.02.2019
Fassung vom:28.02.2019
Gültig ab:15.03.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 175
Allgemeine Verfügung betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung

Allgemeine Verfügung
betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen
zur Gerichtsvollzieherordnung

Vom 28. Februar 2019
- 2344/1 –

§ 1
Vierteljährliche Abrechnung
(zu § 7 GVO)

Die Abrechnung erfolgt mit der Dienstbehörde vierteljährlich. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat ihre oder seine Gebührenanteile bereits bei der Vorablieferung (§ 54 GVO) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf über die Gebührenanteile nach Ablieferung der Gebühren, die der Landeskasse verbleiben, verfügen.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

Neben den bundesrechtlich übertragenen Aufgaben sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher insbesondere auch für die sich aus der Anlage 1 ergebenden landesgesetzlichen Aufgaben zuständig.

§ 3
Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
(zu § 31 GVO)

Die Gewährung eines Gehaltsvorschusses zur Einrichtung eines Geschäftszimmers bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschussrichtlinien. Die Entscheidung über den Antrag obliegt Performa Nord.

§ 4
Freimachen von Postsendungen
Annahme nicht freigemachter Sendungen
(zu § 37 GVO)

(1) Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern freigemacht abzusenden.

(2) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen.

(3) Sofern Postsendungen oder nicht frei gemachte Postsendungen keine den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern erteilte Aufträge betreffen, sind die damit verbundenen Portokosten und Nachgebühren aus der Landeskasse zu erstatten. Die zu erstattenden Portokosten und Nachgebühren sind listenmäßig zu erfassen und am Schluss eines Quartals zusammen mit dem Kassenbuch II abzulegen und aufzubewahren.

§ 5 Abrechnen mit der Dienstbehörde

Für die Abrechnung mit der Dienstbehörde ist ein Abrechnungsschein zu verwenden, der die Angaben des in der Anlage 2 abgedruckten Musters enthält. Für die Abrechnung zum Jahresende ist ein Abrechnungsschein zu verwenden, der die Angaben des in der Anlage 3 abgedruckten Musters enthält.

§ 6
Jahresübersicht über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeiten
(zu §§ 70 und 71 GVO)

(1) Abweichend von § 70 GVO wird die Übersicht über die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher durch die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin oder den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen gefertigt.

(2) In Abweichung von § 71 GVO ist die Übersicht über die Geschäftstätigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher durch die jeweilige Dienstbehörde zu fertigen und unmittelbar an die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu übersenden.

§ 7
Zweites Dienstkonto
(zu § 52 GVO)

(1) Der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzen gestattet werden, für den dienstlichen Zahlungsverkehr neben dem bestehenden ein zweites Konto zu unterhalten.

(2) Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die in § 52 GVO getroffenen Bestimmungen.

(3) Seitens des Kreditinstituts müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

1.
Schecks werden spätestens am zehnten Bankgeschäftstag oder, sofern das kontoführende Kreditinstitut zugleich das bezogene ist, spätestens am vierten Bankgeschäftstag nach der Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben.
2.
Die Gutschriften auf dem Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers werden nicht rückgängig gemacht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Schecks von den bezogenen Kreditinstituten nicht honoriert werden.
3.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann ihrer oder seinem Dienstvorgesetzten in der Weise Vollmacht erteilen, dass nicht nur eine Beamtin oder ein Beamter persönlich, sondern die im Auftrag der Dienstvorgesetzten tätigen Beamtinnen oder Beamten generell zur Verfügung über das Konto berechtigt sind.

§ 8
Geschäftsprüfung
(zu § 72 GVO)

Die Überprüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erfolgt durch die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin oder den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen.

§ 9
Prüfung von Vordruckentwürfen
(zu § 80 GVO)

Als zuständige Stelle für die Prüfung von Vordruckentwürfen gemäß § 80 GVO wird die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestimmt.

§ 10
Amtsbezeichnung der Hilfsbeamtin oder des Hilfsbeamten
im Gerichtsvollzieherdienst
(zu § 81 GVO)

Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt die Beamtin oder der Beamte die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher mit dem Zusatz „(b)“.

§ 11
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung betreffend Bremische Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung vom 25. Januar 2002, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Februar 2007, außer Kraft.

Bremen, den 28. Februar 2019

Der Senator für Justiz und Verfassung


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