Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- 2344/001 -
Vom 4. März 2024
Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vereinbart.
I.
- 1.
§ 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Form des Auftrags
(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4,
§§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO)
Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht verbindliche Formulare für den Auftrag durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt sind oder ihre entsprechende Geltung durch die Vorschrift eines anderen Gesetzes angeordnet wird (Formularzwang). Aufträge zur Vollstreckung einer privatrechtlichen und, soweit Formularzwang auch dafür besteht, öffentlich-rechtlichen Geldforderung sind unbeschadet von Übergangsregelungen unter Verwendung der nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) verbindlichen Formulare zu stellen. Keiner Formularverwendung bedarf es für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat. Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“
- 2.
§ 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund seiner Prozessvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3), hat er dessen Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu überprüfen. Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel. Jedoch ermächtigt die bloße Prozessvollmacht den Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen; eine Ausnahme besteht nur für die vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten (§ 81 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf daher die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an den Prozessbevollmächtigten abliefern, wenn dieser von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist. Die besondere Ermächtigung kann sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergeben. Bei Bevollmächtigten nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genügt es, wenn sie ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Geldempfang versichern. Der Gläubiger kann die Ermächtigung auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich erklären.“
- 3.
§ 55 erhält folgende Fassung:
„§ 55
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
(§ 722 BGB, § 736 ZPO, § 45 EGZPO)
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §§ 705 bis 739 BGB begründeten rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem 1. Januar 2024 erwirkten Schuldtitel gegen alle Gesellschafter. Aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft findet die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt.
(2) Bei nachträglicher Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister ist § 736 ZPO zu beachten.“
- 4.
Dem § 60 Absatz 1 werden die folgenden Sätze 8 und 9 angefügt:
„Verlangen der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, haben sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen. Für die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genannten Bevollmächtigten genügt die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 753a ZPO).“
- 5.
In § 136 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ein Überstück“ durch die Worte „eine Abschrift“ ersetzt.
- 6.
§ 181 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere
- 1.
der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB),
- 2.
der Vermieter (§§ 562 bis 562d BGB),
- 3.
der Verpächter (§ 581 Absatz 2, § 592 BGB),
- 4.
der Pächter (§ 583 BGB),
- 5.
der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB),
- 6.
der Gastwirt (§ 704 BGB),
- 7.
der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 464, 475b, 440 HGB).“
II.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Bremen, den 4. März 2024
Die Senatorin für Justiz und Verfassung