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Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 -

Vom 19. Dezember 2022

Veröffentlichungsdatum:29.12.2022 Inkrafttreten01.01.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 1084
Bezug (Rechtsnorm)32015R0848, 32020R1784, BGB § 111, BGB § 174, BGB § 410, BGB § 1160, BGB § 1858, GVFV § 1, GVFV § 5, GVG § 161, GrdstVV § 17, HGB § 397, HGB § 398, HGB § 410, HGB § 421, HGB § 440, HGB § 464, HGB § 475b, HGB § 482, HGB § 623, InsO § 88, InsO § 139, InsO § 257, InsO § 287a, InsO § 294, InsO § 299, SchRG § 3, StaRUG § 71, ZPO § 130a, ZPO § 166, ZPO § 172, ZPO § 173, ZPO § 174, ZPO § 176, ZPO § 178, ZPO § 182, ZPO § 191, ZPO § 192, ZPO § 193, ZPO § 193a, ZPO § 298, ZPO § 416, ZPO § 570, ZPO § 724, ZPO § 725, ZPO § 753, ZPO § 753a, ZPO § 754, ZPO § 754a, ZPO § 755, ZPO § 757a, ZPO § 802a, ZPO § 802g, ZPO § 802l, ZPO § 811, ZPO § 811c, ZPO § 813, ZPO § 813b, ZPO § 829, ZPO § 840, ZPO § 845, ZPO § 851b, ZPO § 857, ZPO § 863, ZPO § 901, ZPO § 929, ZPO § 930, ZPO § 936
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 - vom 19. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 1084)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:19.12.2022
Fassung vom:19.12.2022
Gültig ab:01.01.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32015R0848, 32020R1784, § 111 BGB, § 174 BGB, § 410 BGB, § 1160 BGB, § 1858 BGB, § 1 GVFV, § 5 GVFV, § 161 GVG, § 17 GrdstVV, § 397 HGB, § 398 HGB, § 410 HGB, § 421 HGB, § 440 HGB, § 464 HGB, § 475b HGB, § 482 HGB, § 623 HGB, § 88 InsO, § 139 InsO, § 257 InsO, § 287a InsO, § 294 InsO, § 299 InsO, § 3 SchRG, § 71 StaRUG, § 130a ZPO, § 166 ZPO, § 172 ZPO, § 173 ZPO, § 174 ZPO, § 176 ZPO, § 178 ZPO, § 182 ZPO, § 191 ZPO, § 192 ZPO, § 193 ZPO, § 193a ZPO, § 298 ZPO, § 416 ZPO, § 570 ZPO, § 724 ZPO, § 725 ZPO, § 753 ZPO, § 753a ZPO, § 754 ZPO, § 754a ZPO, § 755 ZPO, § 757a ZPO, § 802a ZPO, § 802g ZPO, § 802l ZPO, § 811 ZPO, § 811c ZPO, § 813 ZPO, § 813b ZPO, § 829 ZPO, § 840 ZPO, § 845 ZPO, § 851b ZPO, § 857 ZPO, § 863 ZPO, § 901 ZPO, § 929 ZPO, § 930 ZPO, § 936 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 1084
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 -

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- 2344/001 -

Vom 19. Dezember 2022

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben folgende bundeseinheitliche Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vereinbart:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte“.
b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12 Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten“.
c)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14 (aufgehoben)“
d)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 15 Wahl der Zustellungsart bei Schriftstücken“
e)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16 Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke“
f)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 24 Zustellungsnachweis“
g)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 73 Unpfändbare Sachen und Tiere“
2.
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 4
Form des Auftrags
(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4,
§§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO)

Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Absatz 2 GVFV). Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“

3.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Post“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.
4.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 10
Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug

(1) Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nichtdeutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (zum Beispiel einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab (§ 126 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)). Eine Vorlage ist nicht erforderlich, soweit

1.
ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§§ 40, 41),
2.
auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb erfolgen sollen,
3.
gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke nach Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40; ABl. L 173 vom 30.06.2022, S. 133) im Inland unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden können und dieser das hierbei zu beachtende Verfahren einhält.

Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Der Empfänger ist durch den Gerichtsvollzieher mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort abgefasst oder in diese übersetzt ist. Zu diesem Zweck sollte dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in der oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats und der oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort beigefügt sein. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaates versteht, ist das Formblatt auch in dieser Sprache beizufügen.

(2) Aufträge zu Zustellungen nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab. Für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gelten die besonderen Bestimmungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3.“

5.
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 11
Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte

(1) Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist bei der Zustellung eines Dokuments als Schriftstück (§ 193 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift und bei der Zustellung eines Dokuments als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) durch Zustellung an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder).

(2) Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (zum Beispiel den gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift eines Schriftstücks übergeben oder das elektronische Dokument einmal zugestellt wird. Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften eines Schriftstücks zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind.

(3) Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muss die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.“

6.
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12
Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten

(1) Sind einem Beteiligten mehrere Dokumente zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Dokument besonders zu.

(2) Betreffen die Dokumente dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Dokumente als zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.“

7.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 13
Vorbereitung der Zustellung

Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. Reicht der Auftraggeber das zuzustellende Dokument als elektronisches Dokument ein, prüft der Gerichtsvollzieher, ob das Dokument nach Maßgabe des § 130a ZPO wirksam eingegangen ist. Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.“

8.
§ 14 wird aufgehoben.
9.
Die Überschrift von § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15
Wahl der Zustellungsart bei Schriftstücken“

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16
Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke
(§§ 192, 193 ZPO)“

b)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe. Fertigt der Gerichtsvollzieher von einem elektronischen Dokument die für die Zustellung als Schriftstück erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, vermerkt er auf allen Abschriften den Zeitpunkt des Eingangs und den Übermittlungsweg oder fügt den Abschriften jeweils einen Ausdruck des technischen Prüfdokuments bei.“
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, hat der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben, wenn er dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform übermittelt.“
d)
In Absatz 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(EDRDG)“ durch den Klammerzusatz „(RDGEG)“ ersetzt.
11.
§ 17 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 17

Die persönliche Zustellung führt der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 191 bis 193, 194, 195 und §§ 166 bis 172, 174 bis 190 ZPO aus. § 58 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.“

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustellung“ die Worte „eines Schriftstücks“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Ist im Auftrag eine Person als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit den erforderlichen Angaben bezeichnet, so stellt der Gerichtsvollzieher nach Vorlage der schriftlichen Vollmacht an diese Person zu. Das gilt auch, wenn anlässlich der Zustellung ein anderer rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Vertretung des Adressaten anzeigt. Die Vollmacht kann als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzugefügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. Es bedarf keiner Ermittlungen darüber, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. Die Zustellung unterbleibt, wenn der Gerichtsvollzieher Zweifel an der Echtheit und am Umfang der Vollmacht hat. Auf der Zustellungsurkunde (§ 24) ist zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. Erfolgt die Zustellung als elektronisches Dokument kann der Gerichtsvollzieher einen gesonderten Vermerk erstellen, aus dem er mit automatisierter Eingangsbestätigung und zuzustellendem Dokument ein neues, einheitliches elektronisches Dokument herstellt.“
13.
§ 22 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Absatz 1 ZPO verbunden und der Ersatzempfänger zur Abgabe der Erklärung bereit ist und seine Befugnis versichert oder sich an die Zustellung sofort eine Vollstreckungshandlung anschließt.“
14.
§ 24 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 24
Zustellungsnachweis
(§§ 193, 182, § 193a Absatz 2 ZPO)

(1) Der Gerichtsvollzieher nimmt über jede von ihm bewirkte Zustellung eines Schriftstücks am Zustellungsort eine Urkunde auf, die den Bestimmungen des § 193 Absatz 2 und § 182 ZPO entsprechen muss. Als Nachweis der Zustellung eines elektronischen Dokuments dient die automatisierte Eingangsbestätigung (§ 193a Absatz 2 Satz 1 ZPO).

(2) Hat der Auftraggeber die genaue Angabe der Zeit der Zustellung verlangt oder erscheint diese Angabe nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers im Einzelfall von Bedeutung, so ist die Zeit in der Zustellungsurkunde auch nach Stunden und Minuten zu bezeichnen. Dies gilt zum Beispiel bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, bei der Benachrichtigung des Drittschuldners nach § 845 ZPO sowie dann, wenn durch die Zustellung eine nach Stunden berechnete Frist in Lauf gesetzt wird.

(3) Die Zustellungsurkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen damit zu verbindenden Vordruck nach Anlage 1 der Zustellungsvordruckverordnung zu setzen. Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Hat der Auftraggeber dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, verbindet der Gerichtsvollzieher die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument und übermittelt diese anschließend dem Auftraggeber. Hierzu kann der Gerichtsvollzieher aus automatisierter Eingangsbestätigung und zuzustellendem Dokument ein neues, einheitliches elektronisches Dokument herstellen.

(4) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. Jedoch soll der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wenn der Zustellungsadressat ein anzuerkennendes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der Zustellung anhand einer Zustellungsurkunde nachzuprüfen.

(5) Ist die Zustellungsurkunde auf einem Vordruck oder die für den Empfänger beglaubigte Abschrift auf einem besonderen Bogen geschrieben, so ist besonders darauf zu achten, dass die herzustellende Verbindung mit dem Schriftstück haltbar ist. Auf der Urkunde ist in diesem Fall auch die Geschäftsnummer anzugeben, die das zuzustellende Schriftstück trägt.

(6) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden. War der Auftrag von mehreren Personen erteilt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher beim Fehlen einer besonderen Anweisung die Urkunde an eine von ihnen, die er nach seinem Ermessen auswählt. Hatte die Geschäftsstelle den Auftrag vermittelt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher die Zustellungsurkunde unmittelbar dem Auftraggeber, der die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch genommen hatte.“

15.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustellung“ die Worte „des Schriftstücks“ eingefügt.
16.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Zustellung von Dokumenten mit unsittlichem, offensichtlich rechtsmissbräuchlichem, beleidigendem oder sonst strafbarem Inhalt sowie die Zustellung von verschlossenen Sendungen im Parteiauftrag lehnt der Gerichtsvollzieher ab.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vergleiche zum Beispiel §§ 111, 174, 410, 1160, 1858 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), so bewirkt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die Vorlegung. Die Zustellung durch die Post oder auf elektronischem Weg ist in diesem Fall ausgeschlossen. Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er ersatzweise zustellt. In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, welcher Person die Urkunde vorgelegt worden ist. Ist die Vorlegung unterblieben, so sind die Gründe hierfür in der Zustellungsurkunde zu vermerken; außerdem ist ausdrücklich zu beurkunden, ob der Gerichtsvollzieher zur Vorlegung imstande und bereit gewesen ist. Die vorzulegende Urkunde wird nur zugestellt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.“
17.
In § 30 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 372a Absatz 2“ ein Komma gesetzt und nach der Angabe „§ 380 Absatz 2“ ein Komma gestrichen.
18.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Inkassodienstleistern).“
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Aufgrund eines entsprechenden Auftrags hat der nach § 17 GVO zuständige Gerichtsvollzieher den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe des § 755 ZPO zu ermitteln. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher zum Nachweis, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist (§ 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO), eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde vorlegen, die der Gläubiger selbst bei dieser eingeholt hat. Die Negativauskunft sollte in der Regel bei der Auftragserteilung nach § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht älter als ein Monat sein.“
c)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft dahingehend, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib und Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckung beteiligten Person besteht, sowie Unterstützung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung ersuchen (§ 757a ZPO). Der notwendige Inhalt eines Auskunftsersuchens ist in § 757a Absatz 2 ZPO geregelt. Ein Unterstützungsersuchen kann darüber hinaus entweder sogleich mit einem Auskunftsersuchen verbunden werden (§ 757a Absatz 3 Satz 2 ZPO), erst nach einer polizeilichen Auskunft (§ 757a Absatz 3 Satz 1 ZPO) oder unter besonderen Voraussetzungen auch isoliert von einem Auskunftsersuchen (§ 757a Absatz 4 Satz 1 ZPO) gestellt werden. Der notwendige Inhalt eines isoliert gestellten Unterstützungsersuchens ist in § 757a Absatz 4 Satz 2 ZPO normiert. Nach Erledigung des Vollstreckungsauftrages hat der Gerichtsvollzieher die betroffenen Personen unverzüglich über das oder die vorangegangenen Ersuchen zu informieren (§ 757a Absatz 5 Satz 1 ZPO).“
19.
In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt.
20.
In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt.
21.
In § 38 Nummer 25 werden nach der Angabe „(§ 257 InsO)“ die Worte „sowie rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplänen (§ 71 StaRUG)“ eingefügt.
22.
§ 43 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz; ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden (§§ 724, 725 ZPO); dies gilt auch für die Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit;“
23.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§§ 88, 139 InsO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 88 Absatz 1, § 139 InsO)“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 88 Absatz 2 InsO).“
b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Worte „sowie im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Absatz 3 Inso)“ gestrichen.
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO), Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren – ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6).“
d)
Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO) ist die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Absatz 1, § 299 InsO).“
24.
§ 60 Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
25.
§ 63 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung des § 191 ZPO in Verbindung mit §§ 173, 178 bis 181 ZPO zustellen.“
26.
§ 73 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 73
Unpfändbare Sachen und Tiere
(§§ 811, 863 ZPO)

Die in § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 ZPO bezeichneten Sachen oder die in § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO bezeichneten Tiere kann der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn

1.
der Vorbehaltsverkäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu pfändenden Sache oder des zu pfändenden Tieres vollstreckt und auf die Pfändbarkeit hinweist,
2.
ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache oder auf das verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Tier erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der Vorbehaltsverkäufer mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache oder das Tier von seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben hatte, und
3.
der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben nachweist.

Wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung kann auch der Lieferant des Verkäufers die Sache oder das Tier pfänden lassen. Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden (§ 416 ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.“

27.
In § 77 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 851b Absatz 2 Satz 1, § 813b Absatz 2 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 851b Absatz 2 Satz 1 ZPO)“ ersetzt.
28.
In § 86 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(§ 811c Absatz 2 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 811 Absatz 3 ZPO)“ ersetzt.
29.
§ 100 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich
1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Sachen“ werden die Worte „und Tiere“ eingefügt.
bb)
Die Worte „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ werden durch die Angabe „§ 813 Absatz 3 ZPO“ ersetzt.
30.
§ 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ durch die Worte „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Worte „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ durch die Worte „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO“ ersetzt.
31.
§ 102 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Worte „und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO)“ durch die Worte „und ob die Früchte ganz oder zum Teil für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO)“ ersetzt.
32.
§ 121 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Absatz 3 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt (vergleiche Absatz 3). Diese Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde über die Zustellung eines Schriftstücks ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. Bei Zustellung durch die Post ist nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu. Der Gerichtsvollzieher vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Lässt ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss, wenn der Beschluss als Schriftstück zugestellt wird, in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).“
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss als elektronisches Dokument zu, muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Beschluss übermittelt werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).“
cc)
Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden Sätze 5 bis 11.
dd)
In dem neuen Satz 5 wird nach den Worten „Erklärung, die der Drittschuldner bei der“ das Wort „persönlichen“ eingefügt.
ee)
Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ansässig, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, mündlich zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für die Zustellung an den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die erforderlichen Zustellungen aus. Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die persönliche Zustellung an den an oberster Stelle stehenden unerledigten Drittschuldner örtlich zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner (vergleiche Absatz 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit dem Zustellungsnachweis an den Drittschuldner – im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde – auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Muss diese Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie in der Regel durch Aufgabe zur Post. Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. Ist auf Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Zustellungsnachweis nachträglich zu. Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (zum Beispiel bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 Absatz 2 ZPO).“
33.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Stellt er die Benachrichtigung als elektronisches Dokument zu, dient ihm zur Beurkundung die automatisierte Eingangsbestätigung.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
34.
§ 128 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist und ihm die Benachrichtigung auch nicht als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.“
b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „811c, 812,“ gestrichen.
35.
In § 134 wird in Absatz 1 Satz 5 im Klammerzusatz die Angabe „§ 176 Abs. 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 176 Absatz 1 ZPO“ ersetzt.
36.
§ 141 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 141
Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen
(§ 802l ZPO)

Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, gemäß § 802l Absatz 1 ZPO bei Dritten Auskünfte zu Vermögensgegenständen des Schuldners einzuholen. Im Hinblick auf Anträge von Folgegläubigern ist § 802l Absatz 4 und 5 ZPO zu beachten.“

37.
§ 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 14 wird wie folgt neu gefasst:
„Einer Vollziehung des Haftbefehls steht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat (§ 570 Absatz 1 ZPO).“
b)
Satz 15 wird gestrichen.
38.
§ 152 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Vollziehung des Arrestes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat zulässig. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an den Gläubiger (§ 929 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate (§ 929 Absatz 2 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, soweit sich nicht aus den darin getroffenen Anordnungen etwas anderes ergibt (§ 936 ZPO). Der Gerichtsvollzieher prüft selbstständig, ob die Ausschlussfrist abgelaufen ist. Er beachtet dabei, dass der Arrestbefehl dem Gläubiger auch dann zugestellt ist, wenn er ihm an der Amtsstelle ausgehändigt worden ist (§ 174 ZPO). Die Frist ist schon dadurch gewahrt, dass der Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Vollstreckungshandlung vor ihrem Ablauf bei dem Gerichtsvollzieher eingeht. Soweit die Vollziehung nicht mehr statthaft ist, lehnt er den Auftrag ab.“
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „von einem Monat“ gestrichen.
39.
§ 153 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 SchRG“ durch die Angabe „§ 3 SchRG“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 482 HGB)“ durch den Klammerzusatz „(§ 930 Absatz 4 ZPO)“ ersetzt.
40.
In § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird der Klammerzusatz „(§§ 397, 398, 410, 421, 440 HGB)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 397, 398, 464, 475b, 440 HGB)“ ersetzt.
41.
In § 187 Absatz 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz „(§§ 440, 623 HGB)“ durch den Klammerzusatz „(§ 440 HGB)“ ersetzt.

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstaben ee am 1. Juni 2023 in Kraft.

Bremen, den 19. Dezember 2022

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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