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Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung betreffend Eigengeld der Gefangenen
Verwaltungsvorschrift des Senators für Justiz und Verfassung
vom 26. Januar 1994
–4513–
Zu § 83 Abs. 2 Satz 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie zu Nr. 74 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendvollzug (VVJug) bestimme ich ergänzend:
Wird ein Gefangener bis zum Entlassungszeitpunkt voraussichtlich nicht über ein Überbrückungsgeld in der festgesetzten Höhe gemäß der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung betreffend Höhe des Überbrückungsgeldes in der jeweils geltenden Fassung verfügen, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch das Eigengeld als Überbrückungsgeld zu behandeln (§ 51 Abs. 4 Satz 2, § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG).
II. Eigengeld als Überbrückungsgeld
Ist das Eigengeld aus Gründen des Abschnittes I als Überbrückungsgeld zu behandeln, darf der Gefangene das Eigengeld unabhängig davon, ob es als Überbrückungsgeld notwendig ist, für die nachstehend aufgeführten Zwecke verwenden:
1. Vollzugslockerungen und Urlaub (§§ 11, 13, 15, 35 und 36 StVollzG)
2. Schrift- und Paketverkehr (§§ 28, 33 StVollzG)
3. Ferngespräche und Telegramme (§ 32 StVollzG)
4. Schulische und berufliche aus- oder weiterbildende Maßnahmen, einschließlich des Erwerbs von Hilfsmitteln (§§ 37, 38 StVollzG)
5. Erwerb von Gegenständen für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung (§ 67 StVollzG)
6. Bezug von Zeitungen und Zeitschriften (§ 68 StVollzG)
7. Beschaffungen, Überprüfungen, notwendige Änderungen, Reparaturen und Betrieb eines Hörfunk- oder Fernsehgerätes (§ 69 StVollzG)
III. Eigengeld bei Urlaub oder Ausgang
1Erhält der Gefangene Urlaub oder Ausgang, soll die Freigabe des Eigengeldes der Höhe nach auf den Tagessatz nach dem Regelsatz des Bundessozialhilfegesetzes beschränkt werden. 2In diesem Tagessatz sind auch die übrigen Aufwendungen – mit Ausnahme der Fahrkosten – enthalten.
Das für einen Gefangenen eingezahlte Eigengeld dient in der Regel dann der Eingliederung (Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG), wenn es für die unter Abschnitt II dieser Allgemeinen Verfügung genannten Zwecke – ohne Wertbegrenzung – verwandt wird.
V. Ansparung von Überbrückungsgeld
1Hat der Gefangene das für ihn festgesetzte Überbrückungsgeld angespart, darf er sein Eigengeld für solche Sachen in Anspruch nehmen, die er im Besitz haben darf. 2§ 22 StVollzG bleibt unberührt.
VI. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung betreffend Eigengeld von Gefangenen vom 15. September 1977 außer Kraft.