Allgemeine Verfügung
des Senators für Justiz und Verfassung
über die Delegation von Aufgaben im Zusammenhang
mit der Pfändung von Ansprüchen
gegen die Freie Hansestadt Bremen
- 5002/2 -
Vom 15. April 2019
I.
(1) Werden Ansprüche gegen die Freie Hansestadt Bremen aus dem Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung gepfändet, so wird die Freie Hansestadt Bremen nach Artikel 120 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung von dem Senator für Justiz und Verfassung vertreten.
(2) Mit der Wahrnehmung der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen als Drittschuldnerin beauftrage ich je für ihre Dienststelle:
- a)
Die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen,
- b)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts Bremen,
- c)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts Bremen,
- d)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts Bremerhaven,
- e)
die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal,
- f)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen,
- g)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen,
- h)
die Direktorin oder den Direktor des Sozialgerichts Bremen,
- i)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Finanzgerichts Bremen,
- j)
die Direktorin oder den Direktor des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven,
- k)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Bremen,
- l)
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft Bremen,
- m)
die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bremen sowie
die Leiterin oder den Leiter der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen für diese Zweigstelle,
- n)
die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen sowie
die Leiterin oder den Leiter der Teilanstalt Jugendvollzug.
(3) Die beauftragten Stellen sind insbesondere befugt,
- 1.
die Zustellung von Pfändungsbeschlüssen entgegenzunehmen und zu bescheinigen,
- 2.
die Erklärung nach § 840 ZPO abzugeben,
- 3.
sonstige Erklärungen gegenüber der Pfändungsgläubigerin oder dem Pfändungsgläubiger oder dem Vollstreckungsgericht abzugeben.
(4) Die beauftragten Stellen verwenden im Schriftverkehr den Kopfbogen der senatorischen Dienststelle und zeichnen im Auftrag des Senators für Justiz und Verfassung.
(5) Soweit
- a)
nicht eindeutig erkennbar ist, welche Dienststelle betroffen ist, oder
- b)
die Geschäftsbereiche mehrerer Dienststellen betroffen sind, oder
- c)
die Sozialen Dienste der Justiz betroffen sind, oder
- d)
das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen betroffen ist,
verbleibt es bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch meine Behörde.
(6) Die Regelung dieser Allgemeinen Verfügung gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen über die im Absatz 1 genannten Ansprüche in anderer Weise als im Wege der Pfändung verfügt wird.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung vom 20. Dezember 1996 außer Kraft.
Bremen, den 15. April 2019
Der Senator für Justiz und Verfassung