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Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen
vom 19.04.2007
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als überörtliche Betreuungsbehörde kann gemäß § 1908f Abs.1 BGB in Verbindung mit § 5 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift einen rechtsfähigen Verein als Betreuungsverein anerkennen.
2.1. Der Betreuungsverein muss seinen Sitz und Tätigkeitsbereich im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Land) haben und Personen betreuen, für die nach § 65 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines Gerichts im Land Bremen gegeben ist.
2.2. Der Betreuungsverein muss nach seinen Zielen und nach seiner Satzung gewährleisten, dass sein Engagement auf Dauer angelegt ist und dass er die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
2.3. Der Betreuungsverein muss gewährleisten, dass er seine Mitarbeiter1 beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert.
2.4. Der Betreuungsverein muss über eine Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Aufgabenerfüllung gewährleistet. Er muss von einer nach Ausbildung und nach Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden, der auch die Aufsicht über die Mitarbeiter obliegt.
2.5. Der Verein muss über eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter verfügen. Als Mitarbeiter sind Personen zu verstehen, die als Angestellte des Betreuungsvereins zu diesem im Rechtsverhältnis eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages stehen. Die Eignung für die Betreuertätigkeit in einem Betreuungsverein folgt für jeden einzelnen Mitarbeiter aus einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der bei ihm vorhandenen und nutzbaren Fachkenntnisse für die Herausforderungen der rechtlichen Betreuung. Diese werden durch die Berufsausbildung und biographisch bedingte besondere Lebenserfahrungen und Wissenszuwächse nachgewiesen. Als ausreichend wird es angesehen, wenn zwei hauptamtliche Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908f BGB und der Führung von Betreuungen tätig sind. Für diese muss als Mindestvoraussetzung die Geeignetheit der Mitarbeiter nach Zi. 2.6. erfüllt sein.
2.6. Als geeignet für die Aufgabenwahrnehmung nach § 1908f Abs.1 Nr.2, 2a BGB, gelten Mitarbeiter, wenn sie über einen Hochschulabschluss, insbesondere der Fachrichtung Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Rechtswissenschaft oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nachzuweisen.
2.7. Der Betreuungsverein muss von (einer) nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person(en) geleitet werden. Als geeignet für die fachliche Leitung eines Betreuungsvereins, der die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Mitarbeiter obliegt, gelten Personen, die persönlich geeignet sind, die Mindestanforderungen nach Zi. 2.6. erfüllen und darüber hinaus über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der beruflichen Führung von Betreuungen und/ oder in der beruflichen Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben nach § 1908f BGB verfügen. Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nachzuweisen. Die berufliche Führung von Betreuungen definiert sich aus § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –VBVG). Führt die fachliche Leitung des Betreuungsvereins selber Betreuungen, ist die vom Betreuungsverein zu gewährleistende Aufsicht für diese Betreuungen in geeigneter Weise sicherzustellen und darzulegen.
2.8. Die weiteren Aufgaben des Betreuungsvereins, wie die Führung von Betreuungen nach § 1897 Abs.2, § 1900 Abs. 1 BGB und die Übernahme von Verfahrenspflegschaften, sind als gleichwertig mit den Aufgaben nach § 1908f Abs.1 Nr.2, 2a BGB anzusehen. Der Betreuungsverein muss gewährleisten, dass die Aufgaben nach § 1908f Abs.1 Nr.2, 2a BGB in einem angemessenen Verhältnis in Bezug zu den anderen Aufgaben des Betreuungsvereins wahrgenommen werden und in der wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter Berücksichtigung finden.
2.9. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, Auflagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wie nach § 10 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), einzuhalten.
3.1. Antrag
Die Anerkennung eines Betreuungsvereins für das Land Bremen oder einen Landesteil erfolgt durch den einzelnen Anerkennungsbescheid. Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
3.2. Die Anerkennung ist durch den Verein schriftlich zu beantragen.
3.3. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:
Eine Anerkennung wird in der Regel unter Auflagen erteilt:
4.1. Der Betreuungsverein hat der überörtlichen Betreuungsbehörde kalenderjährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht soll es der überörtlichen Betreuungsbehörde ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können. Insbesondere muss eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein
Daneben soll der Tätigkeitsbericht Planungsdaten für die Evaluation des Betreuungsrechts enthalten. Der Tätigkeitsbericht soll geschlechterdifferenziert gefasst und Erkenntnisse geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert darstellen (Gender- Mainstreaming-Prinzip).
Der Tätigkeitsbericht soll die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908f BGB darlegen, eine eigene Bewertung der Entwicklung und der Entwicklungspotentiale beinhalten und zumindest folgende weitere Angaben enthalten:
4.2. Der Betreuungsverein hat jede Veränderung in den Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich der überörtlichen Betreuungsbehörde mitzuteilen. Er hat auf Verlangen der überörtlichen Betreuungsbehörde das weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen jederzeit nachzuweisen.
4.3. Der Betreuungsverein hat an der von der überörtlichen Betreuungsbehörde durchgeführten zentralen Dokumentation und Evaluation über die Umsetzung des Betreuungsgesetzes im Land Bremen mitzuwirken.
Der jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörde ist vor der erstmaligen Anerkennung eines Vereins Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die überörtliche Betreuungsbehörde gibt den Tätigkeitsbericht des Betreuungsvereins an die örtliche Betreuungsbehörde zur Stellungnahme.
Anerkannte Betreuungsvereine haben an den regionalen und überregionalen Gremien für Betreuungsangelegenheiten mitzuwirken und sich mit anderen Betreuungsvereinen sowie mit der in ihrem Wirkungskreis zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde regelmäßig über Werbungs-, Fortbildungs- und Beratungskonzepte abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die regelmäßige Teilnahme an der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremen oder der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie für die Mitwirkung in der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten.
Ein Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.05.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 14.08.1992 außer Kraft.2
Auf die weibliche Schreibweise wurde verzichtet, es sind beide Geschlechter gemeint.
Entfristung durch Beschluss der Staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend vom 31.05.2012.