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  • Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 202401.10.2024
Eingangsformel01.10.2024
Inhaltsverzeichnis01.10.2024
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.10.2024
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2024
§ 2 - Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad01.10.2024
§ 3 - Regelstudienzeit, Studienumfang01.10.2024
§ 4 - Studienaufbau01.10.2024
§ 5 - Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 5a - Elektronisches System zur Prüfungsverwaltung01.10.2024
§ 6 - Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium01.10.2024
Abschnitt II - Prüfungsformen01.10.2024
§ 7 - Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen01.10.2024
§ 7a - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2024
§ 8 - Masterarbeit01.10.2024
§ 9 - Kolloquium zur Masterarbeit01.10.2024
Abschnitt III - Durchführung von Prüfungen01.10.2024
§ 10 - Teilnahme an Modulprüfungen01.10.2024
§ 11 - Nachteilsausgleich01.10.2024
§ 12 - Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit01.10.2024
§ 13 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung von Noten01.10.2024
§ 14 - Bestehen und Wiederholung von Prüfungen01.10.2024
§ 15 - Versäumnis und Rücktritt01.10.2024
§ 16 - Täuschung, Ordnungsverstoß01.10.2024
§ 17 - Bestehen der Masterprüfung01.10.2024
§ 18 - Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2024
§ 18a - Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen01.10.2024
§ 19 - Ungültigkeit der Masterprüfung01.10.2024
§ 20 - Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2024
§ 21 - Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde01.10.2024
Abschnitt IV - Prüfende und Prüfungsorgane01.10.2024
§ 22 - Prüfungsausschuss01.10.2024
§ 23 - Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer01.10.2024
Abschnitt V - Schlussbestimmungen01.10.2024
§ 24 - Inkrafttreten und Übergangsregelung01.10.2024
Anlage 1 - Anlage 1: Zeugnis und Urkunde01.10.2024
Anlage 2 - Anlage 2: Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums01.10.2024
Anlage 301.10.2024

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:13.08.2024 Inkrafttreten01.10.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1096
Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1096)"

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juris-Abkürzung: ATHSchulBRHMAPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ATHSchulBRHMAPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:13.08.2024
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1096
Gliederungs-Nr:-
Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven
Vom 13. August 2024
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 19. August 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), den vom Akademischen Senat der Hochschule Bremerhaven aufgrund von § 62 Absatz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 3 BremHG am 13. August 2024 beschlossenen Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Inhaltsübersicht:
Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad
§ 3Regelstudienzeit, Studienumfang
§ 4Studienaufbau
§ 5Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte
§ 5aElektronisches System zur Prüfungsverwaltung
§ 6Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium
Abschnitt II:
Prüfungsformen
§ 7Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen
§ 7aDurchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
§ 8Masterarbeit
§ 9Kolloquium zur Masterarbeit
Abschnitt III:
Durchführung von Prüfungen
§ 10Teilnahme an Modulprüfungen
§ 11Nachteilsausgleich
§ 12Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit
§ 13Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten
§ 14Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 15Versäumnis und Rücktritt
§ 16Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 17Bestehen der Masterprüfung
§ 18Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 18aAnrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen
§ 19Ungültigkeit der Masterprüfung
§ 20Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde
Abschnitt IV:
Prüfende und Prüfungsorgane
§ 22Prüfungsausschuss
§ 23Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer
Abschnitt V:
Schlussbestimmungen
§ 24Inkrafttreten und Übergangsregelung
Anlagen

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven gilt für alle Masterstudiengänge der Hochschule Bremerhaven. In hochschulübergreifenden Masterstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs.

§ 2
Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad

(1) Die Masterprüfung bildet einen fortgeschrittenen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die im ersten berufsqualifizierenden Studium erworbenen Kenntnisse so verbreitert und vertieft haben, dass sie zur Behandlung komplexer Fragestellungen und insbesondere zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt werden, wissenschaftliche Methoden anwenden können und die für die Berufspraxis notwendigen Kompetenzen erworben haben.

(2) Für die bestandene Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering (M. Eng.) oder Master of Laws (LL. M.) vergeben. Die Bezeichnung der Grade sowie abweichende Regelungen für weiterbildende Masterstudiengänge richten sich nach § 21 Absatz 4.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt mindestens zwei, höchstens vier Semester mit einem Umfang des Studiums von mindestens 60 bis maximal 120 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Sie umfasst die theoretischen Studiensemester einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit sowie entsprechend der Festlegungen in den fachspezifischen Prüfungsordnungen die praktischen Studiensemester, Praxisphasen, Projektteilnahmen und Auslandsstudien. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der für den erfolgreichen Studienabschluss zu erwerbenden Leistungspunkte fest.

(2) Das Studium kann nach Maßgabe der Ordnung über das Teilzeitstudium an der Hochschule Bremerhaven in Teilzeit absolviert werden.

§ 4
Studienaufbau

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. In Modulen werden Studieninhalte zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten belegten Studieneinheiten zusammengefasst. Ein Modul setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen; es kann sich in begründeten Ausnahmefällen auch über zwei Semester erstrecken. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modulbezeichnung), Leistungspunktumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen.

(2) Das durch die fachspezifischen Bestimmungen zu beschreibende Modulangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens stellen sicher, dass das Masterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne das Thema der Masterarbeit beantragt zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen.

§ 5
Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Masterarbeit und nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung gegebenenfalls einem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.

(2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Modulprüfung besteht im Regelfall aus einer Prüfung. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen aus mehreren Teilprüfungen bestehen, die gesondert zu benoten sind und jeweils für sich bestanden werden müssen. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt fest, in welche Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2 die einzelnen Modulprüfungen gegebenenfalls unterteilt werden. Das erfolgreiche Absolvieren der Modulprüfung, einschließlich des Erwerbs der Leistungspunkte, setzt das Bestehen aller für das Modul vorgesehenen Teilprüfungen voraus.

(3) Prüfungen finden in der Regel in den Zeiträumen zwei Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeit und zwei Wochen vor dem Beginn des nächsten Semesters statt. Bei der Festlegung der Prüfungszeiträume und -termine nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeit soll gewährleistet werden, dass bezogen auf die zu einem Semester gehörenden Erstprüfungen pro Tag maximal eine Modulprüfung angesetzt wird.

(4) Das Modulangebot teilt sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die erforderlichen Beschreibungen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule ergeben sich aus den Modulhandbüchern der Studiengänge.

(5) Pflichtmodule stellen den von allen Studierenden zu absolvierenden Teil des Studiums dar.

(6) Wahlpflichtmodule können von den Studierenden aus einem vorgegebenen Katalog im Umfang von in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Leistungspunkten ausgewählt werden.

(7) Wahlmodule können innerhalb eines in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung zu definierenden Bereichs und Leistungspunktumfangs belegt werden. Wahlmodule bieten den Studierenden nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung die Möglichkeit, Lehrinhalte aus einer fachübergreifenden Angebotspalette auszuwählen, die nicht Teil des Pflichtprogramms, jedoch Teil des Ausbildungsziels des Studiengangs sind. In Betracht kommen insbesondere interdisziplinäre Projekte, wissenschaftliche Sonderthemen, Exkursionen, Sprachen und weitere Angebote zur Erlangung personaler Kompetenzen.

(8) Die ausgewählten Wahlpflicht- und Wahlmodule müssen bestanden werden. Wird die Modulprüfung eines Wahlpflichtmoduls oder eines Wahlmoduls nicht bestanden, kann das Modul bis zu zweimal durch ein anderes Modul des Wahlpflicht- bzw. Wahlkatalogs ersetzt werden. Soweit über den in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgegebenen Umfang hinaus Wahlpflicht- oder Wahlmodule erfolgreich absolviert werden, entscheidet die oder der Studierende, welche Wahlpflicht- und Wahlmodule für die Ermittlung der Durchschnittsnote der Masterprüfung berücksichtigt werden. Diese Module werden im Masterzeugnis ausgewiesen. Über die übrigen Wahlpflicht- oder Wahlmodule wird eine gesonderte Leistungsbescheinigung ausgestellt.

(9) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem ECTS-System. Jedem Modul werden Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester in der Regel 30 Leistungspunkte und pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben werden können.

§ 5a
Elektronisches System zur Prüfungsverwaltung

Die Hochschule stellt allen Studierenden einen individuellen geschützten Zugang zum elektronischen System der Prüfungsverwaltung zur Verfügung. Mit dem System werden die Prüfungsdaten verwaltet und hierdurch insbesondere die Anmeldung zu Modulprüfungen (§ 10 Absatz 1), die Bekanntgabe der Bewertung von Prüfungen (§ 13 Absatz 1) sowie die Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens (§ 14 Absatz 9) bewirkt. Die Studierenden sind verpflichtet, die Zugänge in eigener Verantwortung zu nutzen und insbesondere die erhaltenen Informationen regelmäßig abzurufen.

§ 6
Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium

(1) Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb, der öffentlichen Verwaltung oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird.

(2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt, der aus einem theoretischen oder einem praktischen Studiensemester im Ausland oder aus einer Kombination beider besteht. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung bzw. der zwischen der Hochschule Bremerhaven und den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, soll in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen werden.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen, praktischen Studiensemestern oder am integrierten Auslandsstudium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt.

(5) Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung praktischer Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums werden in Anlage 2 geregelt. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Bestimmungen treffen.

Abschnitt II
Prüfungsformen

§ 7
Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen

(1) Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist.

(2) Prüfungsleistungen werden in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, elektronischen Prüfungen, in kombinierten Formen oder sonstigen nach gleichen Maßstäben bewertbaren Leistungen erbracht. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die jeweiligen Prüfungsformen und kann in fachlich begründeten Ausnahmen in Ergänzung zu den Nummern 1 bis 9 weitere Prüfungsformen vorsehen. Die fachspezifische Prüfungsordnung soll für eine Prüfungsleistung maximal drei mögliche Prüfungsformen vorsehen. Die Studierenden sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen über die zugehörigen Prüfungsformen zu informieren. Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung für eine Modulprüfung mehr als eine Prüfungsform zulässt, legt die oder der Prüfende zu Beginn der Lehrveranstaltung die Form für die zu Prüfenden eines Semesters einheitlich fest. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss zur Vermeidung unbilliger Härten und unter Beachtung des Gebots der Chancengleichheit auf Antrag der oder des zu Prüfenden nach Abstimmung mit der oder dem Prüfenden abweichende Prüfungsformen zulassen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach § 11 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), abgekürzt: „K“:

Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit dem Stoff des betreffenden Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit - sie soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe im Regelfall 90 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - und die zugelassenen Hilfsmittel sind bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Eine Klausur kann als elektronische Prüfung (Nummer 8) durchgeführt werden.

2.

Mündliche Prüfung, abgekürzt: „M“:

Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes in Form eines Kolloquiums dar. Die oder der zu Prüfende soll nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für eine oder einen zu Prüfenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Hierzu soll eine protokollführende Person bestellt werden. Das Ergebnis ist der oder dem zu Prüfenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

3.

Schriftlich ausgearbeitetes Referat, abgekürzt: „R“:

Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfasst:

-

eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang der betreffenden Lehrveranstaltung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

-

die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag,

-

eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung.

Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

4.

Hausarbeit, abgekürzt: „H“:

Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden.

5.

Projektarbeit, abgekürzt: „P“:

Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei sollen die zu prüfenden Studierenden nachweisen, dass sie Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und bewertbar sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die näheren Anforderungen an die Projektarbeit regeln.

6.

Bericht, abgekürzt: „B“:

In einem Bericht werden der Verlauf und die maßgeblichen Ereignisse eines Auslandsstudiums, eines praktischen Studiensemesters oder einer Praktikumsphase beschrieben und bewertet; der Bericht kann eine mündliche Darstellung einschließen und um ein Fachgespräch ergänzt werden.

7.

Praktischer Versuch, abgekürzt: „V“:

Ein praktischer Versuch kann die Vorbereitung, Durchführung und Darstellung praktischer Arbeiten oder Laborexperimente und deren Dokumentation sowie die Angabe, Auswertung und kritische Würdigung der erhaltenen Ergebnisse in Form eines Berichts, einer mündlichen Präsentation oder einer Kombination aus beidem umfassen. Die oder der Prüfende gibt zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt, welche der bezeichneten Elemente von der Prüfungsleistung umfasst sind.

8.

Elektronische Prüfung, abgekürzt: „EP“:

a)

Präsenzprüfungen können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise digital unterstützt durchgeführt werden, wobei durch die Hochschule gestellte digitale Prüfungsinfrastrukturen bzw. Endgeräte eingesetzt werden (elektronische Prüfung).

b)

Die Prüfungsleistung besteht in der Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit den Inhalten des betreffenden Moduls zusammenhängenden Aufgabenkomplexes in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln in der durch die Aufgabenstellung vorgegebenen Form. Die Bearbeitungszeit - sie soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe im Regelfall 90 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - und die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Den zu Prüfenden ist angemessen Gelegenheit zu geben, sich vor Durchführung einer elektronischen Prüfung mit einer ihnen bisher unbekannten eingesetzten Prüfungsinfrastruktur vertraut zu machen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den einzelnen zu Prüfenden zugeordnet werden können.

c)

Treten im Rahmen einer elektronischen Prüfung technische oder andere nicht durch die zu Prüfenden zu vertretende Störungen auf, die die Leistungserbringung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, ist die Prüfung kurzzeitig zu unterbrechen oder abzubrechen; die Entscheidung treffen die Prüfenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Falle eines Abbruchs ist baldmöglichst, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, ein Termin zur Wiederholung anzuberaumen.

9.

Portfolio, abgekürzt: „PF“:

Ein Portfolio umfasst eine bestimmte Anzahl inhaltlich miteinander zusammenhängender, lehrveranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Kriterien für das Portfolio sind in den fachspezifischen Anlagen festzulegen. Die Leistungen eines Portfolios dürfen in ihrer Gesamtheit den üblichen Umfang der jeweiligen Leistungen gemäß Nummern 1 bis 8 nicht überschreiten. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.

(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die Bearbeitungsdauer der Prüfungsleistungsformen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 7 festlegen. Sofern die fachspezifische Prüfungsordnung die Aufteilung von Modulprüfungen in Teilprüfungsleistungen vorsieht, sollen die Bearbeitungsdauer und der Bearbeitungsumfang angemessen verkürzt werden.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die oder der zu Prüfende für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 2, 3, 4 und 5 Themen vorschlagen kann. Sie kann zudem vorsehen, dass Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 7 auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden können; der Beitrag des einzelnen Gruppenmitglieds muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) In Modulen, die in geblockter Form durchgeführt werden, kann die Modulprüfung einschließlich der ersten Wiederholungsprüfung im Lehrveranstaltungszeitraum des Semesters außerhalb der festgelegten Lehrveranstaltungsstunden durchgeführt werden.

(6) Prüfungskandidatinnen und -kandidaten müssen auf Verlangen ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und ihres Studienausweises nachweisen.

(7) Bei Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erstellt wurde, muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Hochschule kann anstelle der Erklärung nach Satz 1 oder ergänzend zu dieser von der oder dem Studierenden eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der abgefassten Arbeit verlangen. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Internetquellen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Regelungen zur Abgabe schriftlicher Arbeiten in elektronischer Form treffen.

(8) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxissemestern oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sofern eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind.

§ 7a
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Wird eine Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) oder eine elektronische Prüfung (§ 7 Absatz 2 Nummer 8) in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten geben bei den in schriftlicher oder in elektronischer Form gestellten Prüfungsaufgaben an, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten sie für zutreffend oder unzutreffend halten.

(3) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die in dem Modul zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(4) Die oder der Prüfende wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und die Antwortmöglichkeiten; einer Prüfungsaufgabe sollen mindestens vier Antworten zur Auswahl zugeordnet sein. Die oder der Prüfende legt vor der Prüfung fest, welche der Antwortmöglichkeiten als zutreffend anerkannt werden und erstellt das Bewertungsschema. Ein aufgabenübergreifender Punktabzug für falsche Antworten ist nicht zulässig.

§ 8
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende über Kompetenzen zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld verfügt. Die Masterarbeit kann einen experimentellen oder gestalterischen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Masterarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein.

(2) Das Thema der Masterarbeit kann von jeder oder jedem Lehrenden nach § 23 Absatz 2 gestellt werden. Der oder dem zu Prüfenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu machen, der Gruppe gemeinsam zu. Den Vorschlägen der oder des zu Prüfenden oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen.

(3) Der Antrag auf Genehmigung des Themas ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag kann unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 4 nur stattgegeben werden, wenn die oder der Studierende

1.

die durch die fachspezifische Prüfungsordnung festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, mindestens aber zwei Drittel der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkte erworben hat und

2.

für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert ist.

(4) Der Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterarbeit muss enthalten:

-

die Beschreibung des Themas,

-

die englische Übersetzung des Themas; bei nicht internationalen Studiengängen kann in Absprache mit den Studierenden hierauf verzichtet werden,

-

die schriftliche Zustimmung der oder des Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat,

-

den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn und

-

die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Gruppenmitglieder sind zu nennen.

Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Antragsvoraussetzungen festlegen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben und aktenkundig gemacht.

(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrende oder den Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, zur bzw. zum ersten Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des ersten Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die Masterarbeit wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut.

(6) Das Thema der Masterarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(7) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungsdauer einer Masterarbeit. Die Dauer beträgt mindestens 12, höchstens 22 Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 15 und höchstens 30 Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind von der Themenstellerin oder dem Themensteller so zu begrenzen, dass die vorgegebene Dauer eingehalten werden kann. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende legt den Beginn und das Ende der Bearbeitungsfrist fest.

(8) Die Masterarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf des Bearbeitungszeitraums vorzulegen. Die Vorlage erfolgt durch Hochladen der Datei in das dafür vorgesehene elektronische System. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache oder einer Sprache, die mit dem Studium in Zusammenhang steht, abzufassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann nähere Regelungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Masterarbeit gewährleistet ist.

(10) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Hochschule kann anstelle der Erklärung nach Satz 1 oder ergänzend zu dieser von der oder dem Studierenden eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der abgefassten Arbeit verlangen. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Internetquellen.

(11) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist als Datei zu überlassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Der experimentelle oder gestalterische Teil der Masterarbeit verbleibt bei der Hochschule, sofern diese Mittel, Material oder Geräte dazu bereitgestellt hat.

(12) Die Masterarbeit wird von den nach Absatz 5 bestellten Prüfenden bewertet. Die Note der Arbeit oder des von der oder dem einzelnen zu Prüfenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt bei der Bestellung von zwei Prüfenden gemäß Absatz 5 Satz 1 die Notendifferenz zwischen beiden Prüfenden zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden.

(13) Wird die Masterarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, kann diese einmal wiederholt werden. Der betreffenden geprüften Person ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden.

§ 9
Kolloquium zur Masterarbeit

(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt, ob ein Kolloquium zur Masterarbeit durchzuführen ist.

(2) In dem Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Masterarbeit die erarbeiteten Lösungen selbständig, problembezogen und je nach Thema fachübergreifend auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Ein Kolloquium wird nur durchgeführt, wenn die Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit, stattfinden. Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Masterarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jede oder jeden zu Prüfenden in der Regel 30 bis 60 Minuten. Das Kolloquium wird von beiden Prüfenden bewertet. Sofern die Prüfenden kein Einvernehmen über die zu erteilende Note erzielen, ergibt sich die Note aus dem Mittel der Einzelbewertungen. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende setzt den Wiederholungstermin fest. Wird das Kolloquium auch im zweiten Versuch nicht bestanden, ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Über das Kolloquium ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Die Niederschriften sind von den Prüfenden zu unterzeichnen.

(4) Studierende können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die oder der zu Prüfende widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kolloquiums gestört oder gefährdet ist, können die Prüfenden übereinstimmend die Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann die oder der zu Prüfende verlangen, dass ein von ihr oder ihm benanntes Mitglied der Hochschule zur Beobachtung hinzugezogen wird. Die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.

Abschnitt III
Durchführung von Prüfungen

§ 10
Teilnahme an Modulprüfungen

(1) Die Studierenden können sich bis zu zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums zur Modulprüfung anmelden. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Prüfungszeitraum statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Bei mündlichen Prüfungen (Kolloquien) mit Ausnahme des Kolloquiums zur Masterarbeit ist eine Abmeldung bis zum Ende des Vortages möglich. Bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) ist eine Abmeldung noch bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. Bei Modulprüfungen der Formen nach § 7 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 und 9 ist eine Abmeldung bis zur Ausgabe des Themas oder der Aufgabenstellung möglich. Erfolgt keine Abmeldung, gilt § 15.

(2) Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. In den Fällen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt die Anmeldung durch, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen vorliegt. Die Studierenden sollen sich regelmäßig, insbesondere vor Antritt einer Prüfung, einen Überblick über ihren Anmeldestatus verschaffen. Zur Prüfung sind ein amtlicher Lichtbildausweis und der Studienausweis mitzubringen.

§ 11
Nachteilsausgleich

(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform. Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert.

(2) Ist eine Studierende oder ein Studierender aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll dies durch eine andere, der Behinderung oder chronischen Erkrankung Rechnung tragende Gestaltung des Prüfungsverfahrens, wie die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Änderung der für die Prüfungsleistung vorgesehenen Form, ausgeglichen werden.

(3) Die oder der betreffende Studierende hat den Nachteilsausgleich unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungszeit, beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung und ihre Auswirkung auf das Erbringen der Studien- oder Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form sind durch ärztliches Attest zu belegen, soweit sie nicht auf andere Weise ausreichend nachgewiesen oder offenkundig sind. Wird der Antrag abgelehnt, ergeht ein begründeter Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 12
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) sowie entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Die Teilnahme an Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung von Noten

(1) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet. Soweit Prüfungsleistungen nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung nicht zu benoten sind, werden sie mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Noten der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Prüfungen, die als letzte Wiederholungsmöglichkeit angetreten werden, sowie die Masterarbeit und ein Kolloquium zur Masterarbeit sind von zwei prüfenden Personen zu benoten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. Die Bewertung ist auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen; das Recht auf Einsichtnahme in eine schriftliche Prüfungsarbeit nach § 20 Absatz 6 bleibt unberührt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut =

eine hervorragende Leistung;

2 = gut =

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend =

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend =

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend =

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Ermittlung von Noten aus prozentualen Ergebnissen von Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Zuordnung:

ab 50 %: 4,0

ab 55 %: 3,7

ab 60 %: 3,3

ab 65 %: 3,0

ab 70 %: 2,7

ab 75 %: 2,3

ab 80 %: 2,0

ab 85 %: 1,7

ab 90 %: 1,3

ab 95 %: 1,0

(4) Soweit Modulprüfungen aus mehreren Teilprüfungen bestehen (§ 5 Absatz 2 Satz 3), errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. Bei der Durchschnittsnotenbildung nach Satz 1 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet

-

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,

-

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,

-

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,

-

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,

-

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(5) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Masterarbeit sowie gegebenenfalls der Note des Kolloquiums gebildet; Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 14
Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Hat die oder der zu Prüfende eine Modulprüfung, die Masterarbeit oder ein Kolloquium nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Nicht bestandene Prüfungen, mit Ausnahme der Masterarbeit und des Kolloquiums zur Masterarbeit, können zweimal wiederholt werden. Für die zweite Wiederholung kann der Prüfungsausschuss Auflagen erteilen.

(4) Die erste Wiederholungsprüfung soll bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Folgesemesters, sie muss bis zum Ende der Prüfungszeit des Folgesemesters im Rahmen der hierfür gesetzten Frist angeboten werden, sofern die Prüfungsform dies zulässt.

(5) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass nach der ersten Wiederholung einer Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten wird, wenn mindestens 40 % der maximal geforderten Leistung erreicht wurde. Nach der zweiten Wiederholung einer Klausur wird vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten, wenn mindestens 40 % der maximalen Punktzahl erreicht wurde. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann höhere Prozentzahlen für die mindestens zu erreichende Prozentzahl entsprechend Satz 1 und 2 festlegen. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder die Fachnote „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.

(6) Bei der letzten Wiederholung nach Absatz 3 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden nach Maßgabe des § 23. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfenden bewertet. Die Note ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen. Kommen beide Prüfenden zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zugangsberechtigung zur mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 5 Satz 2, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden.

(7) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen oder Teilprüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(8) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen, einschließlich Teilprüfungsleistungen, können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Teilprüfungen werden isoliert wiederholt.

(9) Die Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens erfolgt außer in den Fällen nach § 20 Absatz 1 über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a.

§ 15
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die oder der zu Prüfende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird.

(2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des zu Prüfenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des zu Prüfenden die Krankheit eines von ihr oder ihm als Betreuungsperson überwiegend allein zu versorgenden Familienmitgliedes gleich. Studierende, die überwiegend allein zu betreuende oder zu versorgende Familienmitglieder haben, beantragen zu Beginn des Betreuungsfalles die Anerkennung als familiäre Betreuungsperson beim zuständigen Prüfungsausschuss. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuss.

§ 16
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber zunächst einen Vermerk an. Die oder der zu Prüfende darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Über die Exmatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Beteiligten. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden. Die Prüfungsleistung kann mittels geeigneter Plagiatserkennungssoftware auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen oder sonstige Quellen hin überprüft werden. Mit der Abgabe einer Prüfungsleistung stimmt die oder der Studierende der Überprüfung dieser Prüfungsleistung durch Plagiatserkennungssoftware zu. Die Studierenden sind im Fall der Überprüfung verpflichtet, eine digitale Version der Prüfungsleistung einzureichen, die keine Angaben enthält, aus denen ihre Identität erkennbar ist.

(3) Zu Prüfende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stören, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17
Bestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle in der Prüfungsordnung genannten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben und mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern und fachspezifischen Prüfungsordnungen vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurden.

(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung einschließlich aller zulässigen Wiederholungen mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.

§ 18
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule werden anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu den vermittelten Kompetenzen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Bremerhaven bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen anerkannt. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Einschlägige praktische Studiensemester oder Praxisphasen (§ 6 Absatz 1) werden anerkannt.

(3) Werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Leistungen nach Absatz 1 anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden grundsätzlich nur dann übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule Bremerhaven und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In der fachspezifischen Prüfungsordnung kann abweichend geregelt werden, dass die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen werden.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 und 2 ist im Zeugnis auszuweisen.

(6) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

(7) Die Ablehnung einer Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist in einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu begründen. Wird die Ablehnung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Fußnoten

1

Anwendung entsprechend Nummer 3 Absatz 1 der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i. d. F. vom 12.09.2013 in der jeweils gültigen Fassung).

§ 18a
Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen

(1) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die keine wesentlichen Unterschiede zu den in den Studiengängen der Hochschule Bremerhaven erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind anzurechnen. Dabei dürfen insgesamt höchstens 50 % der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet werden.

(2) Noten für außerhalb des Hochschulwesens erworbene, angerechnete Kompetenzen werden nicht übernommen und nicht in die Gesamtnotenberechnung einbezogen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten ist nur möglich, solange die zu ersetzende Studien- oder Prüfungsleistung an der Hochschule Bremerhaven noch nicht angetreten und bewertet wurde.

(5) Über die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

(6) Die Ablehnung einer Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 ist in einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu begründen. Wird die Ablehnung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

§ 19
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung nachträglich berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 20
Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wurde die Masterarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt der oder dem zu Prüfenden einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Hat die oder der zu Prüfende die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

(3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss der Hochschule Bremerhaven; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten.

(4) Der Widerspruchsausschuss wird aus drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat wählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr.

(5) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch.

(6) Der geprüften Person wird auf Antrag nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in ihre schriftliche Prüfungsarbeit gewährt, sofern diese nicht zuvor herausgegeben wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistung oder eines Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 21
Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

1.

die Note der Masterarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums,

2.

das Thema der Masterarbeit,

3.

die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte,

4.

gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlmodule,

5.

die erreichten Leistungspunkte,

6.

die Gesamtnote der Masterprüfung,

7.

gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studiensemester oder Auslandssemester.

Auf Antrag weist das Zeugnis zusätzlich die ECTS-Einstufungstabelle der Gesamtnote der Masterprüfung aus. Zu diesem Zweck werden die im jeweiligen Masterstudiengang vergebenen Gesamtnoten der Masterprüfung aus den vergangenen zwei Studienjahren erfasst und ihre zahlenmäßige sowie ihre prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 13 Absätze 2 und 4 ermittelt und in einer Tabelle (ECTS-Einstufungstabelle) dargestellt. Liegt innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Gesamtzahl von weniger als 50 Absolventinnen oder Absolventen vor, sind weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

(2) Die Noten der während des Auslandsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ersatzweise von der Dekanin oder dem Dekan beziehungsweise deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. Die Masterurkunde wird von der Rektorin oder von dem Rektor unterzeichnet. Eine Abschrift des Zeugnisses und der Masterurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt.

(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(4) Für die Mastergrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden:

1.

bei Studiengängen der Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft und Kunstwissenschaft:

Master of Arts, abgekürzt M. A.,

2.

bei Studiengängen der Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften:

Master of Science, abgekürzt M. Sc.,

3.

bei Studiengängen der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften:

Master of Engineering, abgekürzt M. Eng., oder Master of Science, abgekürzt M. Sc.,

4.

bei Studiengängen der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften:

Master of Arts, abgekürzt M. A., oder Master of Science, abgekürzt M. Sc.,

5.

bei Studiengängen der Fächergruppe Rechtswissenschaften:

Master of Laws, abgekürzt LL. M.

Bei integrierten Studiengängen richtet sich die Gradbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den Gradbezeichnungen sind ausgeschlossen. Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den genannten Bezeichnungen abweichen.

Abschnitt IV
Prüfende und Prüfungsorgane

§ 22
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfungen bildet der Fachbereich, welchem der Studiengang zugeordnet ist, einen Prüfungsausschuss. Ein Prüfungsausschuss kann für mehrere Studiengänge eines Fachbereichs eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

zwei Professorinnen oder Professoren,

2.

einem Studierenden des jeweiligen Fachbereichs,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Nummer 1 und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Nummer 2 und seine Stellvertretung für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studierendenschaft der Hochschule aus, endet auch die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertretungen sind unverzüglich Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu wählen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und von der Verwaltung der Hochschule unterstützt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt. Es verfasst in Abstimmung mit dem Mitglied nach Satz 1 die notwendigen Bescheide und Verfügungen und besorgt deren Bekanntgabe.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.

(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Ein Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. Der Prüfungsausschuss beschließt abschließend insbesondere über

-

die Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen,

-

die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten,

-

die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,

-

die Festsetzung von Prüfungsterminen,

-

die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Masterarbeit,

-

die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

-

das Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung und die erzielte Gesamtnote sowie

-

die Ungültigkeit der Masterprüfung.

Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitz übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen. Der Prüfungsausschuss dokumentiert die Übertragung.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 23
Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Für die Masterarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium zur Masterarbeit sowie für Prüfungen nach § 14 Absatz 6 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.

(2) Zu Prüfenden können alle bestellt werden, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler außerhalb der Hochschule an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Die oder der zu Prüfende kann für die Masterarbeit Prüfende vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die oder der vorgeschlagene Prüfende kann die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuss ablehnen; der Prüfungsausschuss entscheidet abschließend. Wird der Vorschlag der oder des zu Prüfenden vom Prüfungsausschuss abgelehnt, kann die oder der zu Prüfende je einmal erneut eine Prüfende oder einen Prüfenden vorschlagen.

(4) Wird die unparteiische Amtsausübung einer oder eines Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

(5) Die prüfenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Wird eine Masterarbeit im Rahmen eines Projekts der Praxis erstellt, kann die externe Betreuerin oder der externe Betreuer des Projekts mit Zustimmung der oder des zu Prüfenden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses als Beisitzerin oder Beisitzer zum Kolloquium zur Masterarbeit zugelassen werden. Die Beisitzerin oder der Beisitzer hat Fragerecht. Beisitzerinnen und Beisitzer sind vor der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 24
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 677), der zuletzt durch der Ordnung vom 24. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 501, 502) geändert wurde, zusammen mit den entgegenstehenden Bestimmungen der fachspezifischen Teile der Masterprüfungsordnungen außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in den fachspezifischen Teilen der Masterprüfungsordnungen bleiben bis zum Ende des Sommersemesters 2025 anwendbar.

Anlage 1:

Zeugnis und Urkunde

Anlage 2:

Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums

Anlage 3:

Diploma Supplement

Anlage 1

Anlage 1: Zeugnis und Urkunde

[Muster]
Zeugnis über die Masterprüfung im Studiengang xx
xxx xxx [Name der Person], geboren am xx. xx. xxxx in xx
hat die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung für den Studiengang xx am
Fachbereich xx der Hochschule Bremerhaven mit der Gesamtnote
xx (x,x)
bestanden.

Bremerhaven, den xx

Vorsitz des Prüfungsausschusses

Siegel

LEISTUNGEN

 

Masterarbeit

 

Thema:

x

 

 

Note (Text)

Note (Ziffer)

Credits

 

Bewertung der Masterarbeit
Masterarbeit
Kolloquium zur Masterarbeit
Bezeichnung der Module
1.1 bis x.x

Bewertung für Prüfungen und die Gesamtnote
sehr gut (1,0 bis 1,5)
gut (1,6 bis 2,5)
befriedigend (2,6 bis 3,5)
ausreichend (3,6 bis 4,0)

[Muster] Urkunde

XXX XXX [Name der Person]
geboren am xx. xx. xxxx in xx
hat die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung
für den Studiengang
XX
am Fachbereich xx der Hochschule Bremerhaven bestanden.

Es wird der akademische Grad
Master of X
(B. X.)
verliehen.

Bremerhaven, xx.xx.20xx

Rektorin / Rektor

Siegel

Anlage 2

Anlage 2: Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen
Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums

Diese Anlage regelt

-

die Durchführung von praktischen Studiensemestern und Praxisphasen im In- und Ausland und

-

die Durchführung von theoretischen Studiensemestern im Ausland (integriertes Auslandsstudium).

Für gegenüber einem praktischen Studiensemester verkürzte Praxisphasen gelten die Bestimmungen zu Ziffern 1. und 3. dieser Anlage entsprechend.

1.

Organisatorische und rechtliche Grundsätze für praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium

1.1.

Das praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium sind in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte.

1.2.

Während eines praktischen Studiensemesters und während eines integrierten Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert.

1.3.

Die Hochschule Bremerhaven bemüht sich, für praktische und theoretische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern und Partnerhochschulen aufzubauen und ausreichend Studienplätze für alle Studierenden anzubieten, die gemäß Studienplan ein integriertes Auslandsstudium durchlaufen werden. Die Studierenden sollen Vorschläge hinsichtlich der Praxisbetriebe bzw. Hochschulen machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zuweisung der Studien- und Arbeitsplätze. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen.

1.4.

Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für ein praktisches Studiensemester im Inland bzw. im Ausland nachzuweisen. Die Fachbereiche beraten sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann eine Studentin oder ein Student keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so sind vom zuständigen Fachbereich geeignete Lösungen vorzuschlagen. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Praxisstelle nicht zur Verfügung steht, wird das praktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen mit entsprechender Dauer ersetzt.

1.5.

Praktische Studiensemester und ein integriertes Auslandsstudium können durch Lehrveranstaltungen begleitet werden. Sie werden durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer betreut. Gegenstand begleitender Lehrveranstaltungen ist in der Regel

-

eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation der praktischen Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums,

-

ein Kurzreferat über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die Erfahrungen im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums,

-

eine Diskussion des Arbeitsberichtes über das praktische Studiensemester und ein abschließendes Kolloquium.

Die Lehrveranstaltungen können in Blöcken stattfinden.

1.6.

Die Fachbereiche sollen eine wirksame Betreuung der Studierenden während der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen ihrer Verantwortung gewährleisten. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich

-

einen oder mehrere Beauftragte für die praktischen Studiensemester bzw. das integrierte Auslandsstudium,

-

für jede Studierende oder jeden Studierenden eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als fachliche Betreuerin oder fachlichen Betreuer.

1.7.

Die Anerkennung eines obligatorischen praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland bzw. eines integrierten Auslandsstudiums ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. Voraussetzungen für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters sind, in der Regel nach näherer Ausgestaltung in fachspezifischer Prüfungsordnung und Modulbeschreibung:

-

Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Durchführung,

-

Anerkennung des Arbeitsberichtes durch die betreuende Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer,

-

Kolloquium oder Präsentation.

2.

Ziele und Durchführung eines theoretischen Studiensemesters im Ausland

2.1.

Ein theoretisches Studiensemester im Ausland soll die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse vertiefen. Die Studierenden sollen in einer zunehmend internationalisierten Arbeitswelt auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern vorbereitet werden und auf diesem Gebiet Erfahrungen sammeln. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen soll ihre Flexibilität sowie ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit gefördert werden.

2.2.

In einem theoretischen Studiensemester im Ausland sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung festgelegten Umfang Veranstaltungen aus dem Spektrum des Studiums besuchen und mit Prüfungsleistungen abschließen.

2.3.

Die Studierenden werden an der Partnerhochschule in der Regel in einer dem jeweiligen Semester vergleichbaren Studienphase eingestuft und sollen grundsätzlich ohne Einschränkungen nach dem Studienplan der Partnerhochschule studieren. Einzelheiten zur Gestaltung der theoretischen Studiensemester im Ausland werden in Kooperationsverträgen und durch die fachspezifische Prüfungsordnung geregelt.

3.

Ziele und Durchführung eines praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland

3.1.

Ein praktisches Studiensemester soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Es ist zeitlich und inhaltlich so in den Studiengang einzuordnen, dass sich die verschiedenen Studienabschnitte sinnvoll ergänzen und eine Einheit bilden. Im praktischen Studiensemester soll durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie- Anwendungsbezug vertieft werden und die Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung) erfolgen.

3.2.

Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt den Umfang des praktischen Studiensemesters. Während des praktischen Studiensemesters wird der oder die Studierende in der Regel in einer, höchstens in zwei Praxisstellen tätig. Ein praktisches Studiensemester kann im Inland oder im Ausland oder im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem theoretischen Studiensemester im Ausland durchgeführt werden.

3.3.

Ein praktisches Studiensemester findet an einem Lernort überwiegend außerhalb einer Hochschule statt, in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis, einem Betrieb oder einer Behörde. Als Ausbildungsstellen kommen Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Dort soll den Studierenden die möglichst selbständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden.

3.4.

Während eines praktischen Studiensemesters fertigt die oder der Studierende einen Arbeitsbericht an. Er beinhaltet insbesondere die Beschreibung der Ausbildungsstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums, die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse und die Beurteilung der Ausbildungsstelle. Der betreuende Hochschullehrer oder die betreuende Hochschullehrerin empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Arbeitsberichtes die Anerkennung oder Nichtanerkennung. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

3.5.

Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Bildungsverhältnisses in der Ausbildungsstelle werden in der Regel in Ausbildungsverträgen geregelt, die zwischen der oder dem Studierenden und der Ausbildungsstelle geschlossen werden. Sie enthalten die zu absolvierenden Tätigkeiten in Form von Ausbildungsplänen. Die Modulbeschreibungen regeln die konkreten inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung während eines praktischen Studiensemesters. Die Ausbildungsstellen benennen einen betrieblichen Verantwortlichen, der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Die Studierenden werden für die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt.

4.

Schlussbestimmungen

In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung des oder der Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.


Anlage 3

 

Hochschule Bremerhaven

 

_____ Diploma Supplement ____

 

1. HOLDER OF THE QUALIFICATION

 

1.1

Family Name / 1.2 First Name

 

 

 

 

1.3

Date of Birth

 

 

 

 

1.4

Student Identification Number or Code

 

 

 

 

2. QUALIFICATION

 

2.1

Name of Qualification (full; abbreviated; in original language)

 

 

 

 

 

Title Conferred (full; abbreviated; in original language)

 

 

 

 

2.2

Main Field(s) of Study

 

 

 

 

2.3

Institution Awarding the Qualification (in original language)

 

 

Hochschule Bremerhaven, University of Applied Sciences
Faculty of

 

 

Status (Type / Control)

 

 

University of Applied Sciences / State Institution

 

2.4

Institution Administering Studies (in original language)

 

 

[same]

 

 

Status (Type / Control)

 

 

[same / same]

 

2.5

Language(s) of Instruction / Examination

 

 

 

3. LEVEL OF THE QUALIFICATION

 

3.1

Level

 

 

 

 

3.2

Official Duration of Programme in Credits and/or Years

 

 

 

 

3.3

Access Requirements

 

 

 

4. INFORMATION ON THE PROGRAMME COMPLETED AND THE RESULTS OBTAINED

 

4.1

Mode of Study

 

 

 

 

4.2

Programme Learning Outcomes

 

 

 

 

4.3

Programme details, individual credits gained and grades/marks obtained

 

 

 

 

4.4

Grading System

 

 

1.0 - 1.5

1.6 - 2.5

2.6 - 3.5

3.6 - 4.0

more than 4.0

 

 

excellent
(sehr gut)

good
(gut)

satisfactory
(befriedigend)

sufficient
(ausreichend)

insufficient
(nicht ausreichend)

 

4.5

Overall Classification (in original language)

 

 

 

5. INFORMATION ON THE FUNCTION OF THE QUALIFICATION

 

5.1

Access to Further Study

 

 

 

 

5.2

Professional Status

 

 

 

6. ADDITIONAL INFORMATION

 

6.1

Additional Information

 

 

 

 

6.2

Further Information Sources

 

 

on the institution:

https://www.hs-bremerhaven.de

 

 

about the programme:

 

 

 

for national information sources see:

cf. Sec. 8.

 

7. CERTIFICATION

 

This Diploma Supplement refers to the following original documents:

 

Urkunde über die Verleihung des Grades vom

 

 

Prüfungszeugnis vom

 

 

Transcript of Records vom

 

 

Certification Date:

 

 

Prof. Dr.

 

Chair Examination Committee

 

 

(Official Stamp/Seal)

 

8.

INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1

8.1

Types of Institutions and Institutional Status

Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2

- Universitäten (Universities) including various specialised institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.

- Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (Universities of Applied Sciences, UAS) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies an application-oriented focus of studies, which includes integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

Higher Education Institutions are either state or state-recognised institutions. In their operations, including the organisation of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.

8.2

Types of Programmes and Degrees Awarded

Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).

Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, two-tier degrees (Bachelor’s and Master’s) have been introduced in almost all study programmes. This change is designed to enlarge variety and flexibility for students in planning and pursuing educational objectives; it also enhances international compatibility of studies.

The German Qualifications Framework for Higher Education Qualifications (HQR)3 describes the qualification levels as well as the resulting qualifications and competences of the graduates. The three levels of the HQR correspond to the levels 6, 7 and 8 of the German Qualifications Framework for Lifelong Learning4 and the European Qualifications Framework for Lifelong Learning5.

For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.

8.3

Approval/Accreditation of Programmes and Degrees

To ensure quality and comparability of qualifications, the organisation of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).6 In 1999, a system of accreditation for Bachelor’s and Master’s programmes has become operational. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the seal of the Accreditation Council.7

Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education

Link auf Abbildung

8.4

Organisation and Structure of Studies

The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study programmes may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organisation of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.

8.4.1

Bachelor

Bachelor’s degree programmes lay the academic foundations, provide methodological competences and include skills related to the professional field. The Bachelor’s degree is awarded after 3 to 4 years.

The Bachelor’s degree programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Bachelor’s degree must be accredited according to the Interstate study accreditation treaty.8

First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).

The Bachelor’s degree corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

8.4.2

Master

Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master’s programmes may be differentiated by the profile types „practice-oriented“ and „research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile.

The Master’s degree programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master’s degree must be accredited according to the Interstate study accreditation treaty.9

Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Masteŕs programmes which are designed for continuing education may carry other designations (e.g. MBA).

The Master’s degree corresponds to level 7 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

8.4.3

Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung

An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specialisations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master’s level.

- Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3.5 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder.

The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent and correspond to level 7 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.

They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.

- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (Universities of Applied Sciences, UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree which corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.

Qualified graduates of FH/HAW/UAS may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

- Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organisation, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include certificates and certified examinations for specialised areas and professional purposes.

8.5

Doctorate

Universities as well as specialised institutions of university standing, some of the FH/HAW/UAS and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master’s degree (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Comparable degrees from universities of art and music can in exceptional cases (study programmes such as music theory, musicology, pedagogy of arts and music, media studies) also formally qualify for doctoral work. Particularly qualified holders of a Bachelor’s degree or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.

The doctoral degree corresponds to level 8 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

8.6

Grading Scheme

The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees.

In addition, grade distribution tables as described in the ECTS Users’ Guide are used to indicate the relative distribution of grades within a reference group.

8.7

Access to Higher Education

The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialised variants (Fachgebundene Hochschulreife) allow for admission at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (UAS), universities and equivalent higher education institutions, but only in particular disciplines. Access to study programmes at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to study programmes at Universities of Art/Music and comparable study programmes at other higher education institutions as well as admission to a study programme in sports may be based on other or additional evidence demonstrating individual aptitude.

Applicants with a qualification in vocational education and training but without a school-based higher education entrance qualification are entitled to a general higher education entrance qualification and thus to access to all study programmes, provided they have obtained advanced further training certificates in particular state-regulated vocational fields (e.g. Meister/Meisterin im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatlich gebrüfte/r Techniker/in, staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in). Vocationally qualified applicants can obtain a Fachgebundene Hochschulreife after completing a state-regulated vocational education of at least two years’ duration plus professional practice of normally at least three years’ duration, after having successfully passed an aptitude test at a higher education institution or other state institution; the aptitude test may be replaced by successfully completed trial studies of at least one year’s duration.10

Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.

8.8

National Sources of Information

-

Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn;

Phone: +49[0]228/501-0; www.kmk.org; E-Mail: hochschulen@kmk.org

-

Central Office for Foreign Education (ZAB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org

-

German information office of the Länder in the EURYDICE Network, providing the national dossier on the education system; www.kmk.org; E-Mail: Eurydice@kmk.org

-

Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Leipziger Platz 11, D-10117 Berlin, Phone: +49 30 206292-11; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de

-

„Higher Education Compass“ of the German Rectors’ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)


Fußnoten

1

The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement.

2

Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognised as an academic degree if they are accredited by the Accreditation Council.

3

German Qualifications Framework for Higher Education Degrees. (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16 February 2017).

4

German Qualifications Framework for Lifelong Learning (DQR). Joint resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany, the German Federal Ministry of Education and Research, the German Conference of Economics Ministers and the German Federal Ministry of Economics and Technology (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 15 November 2012). More information at www.dqr.de

5

Recommendation of the European Parliament and the European Council on the establishment of a European Qualifications Framework for Lifelong Learning of 23 April 2008 (2008/C 111/01 - European Qualifications Framework for Lifelong Learning - EQF).

6

Specimen decree pursuant to Article 4, paragraphs 1 - 4 of the interstate study accreditation treaty (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 7 December 2017).

7

Interstate Treaty on the organization of a joint accreditation system to ensure the quality of teaching and learning at German higher education institutions (Interstate study accreditation treaty) (Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 8 December 2016), Enacted on 1 January 2018.

8

See note No. 7.

9

See note No. 7.

10

Access to higher education for applicants with a vocational qualification, but without a school-based higher education entrance qualification (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 6 March 2009).


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