Allgemeinverfügung aufgrund des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG)
Allgemeinverfügung aufgrund des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG)
1.
Auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen ist es am Freitag, den 13. Oktober 2023, anlässlich des Aufrufs im Internet zum „Freitag der Al-Aqsa-Flut“ durch die Terrorgruppe „Hamas“ verboten, Versammlungen durchzuführen, die nicht bis zum 11. Oktober 2023 angemeldet worden sind und inhaltlich einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriffe auf das Staatsgebiet Israels aufweisen (sogenannte pro-palästinensische Versammlungen).
2.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
3.
Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstr 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 13. Oktober 2023 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 13. Oktober 2023 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.