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Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Veröffentlichungsdatum:04.09.2017 Inkrafttreten05.09.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2017 bis 30.04.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 783
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 36, LuftVG § 31, LuftVO § 19, LuftVO § 21

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:24.08.2017
Fassung vom:24.08.2017
Gültig ab:05.09.2017
Gültig bis:30.04.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 36 BremVwVfG, § 31 LuftVG, § 19 LuftVO, § 21 LuftVO
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 783
Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde
Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums
durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km
von der Begrenzung von Flugplätzen
gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2
der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

1.
Die Nutzung des Luftraums durch das Steigenlassen von handelsüblichen Kinderballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen im Land Bremen wird zugelassen.
Als handelsüblicher Kinderballon gilt ein Ballon, der sich durch das Befüllen mit Gas um ein Vielfaches seiner ursprünglichen Größe ausdehnt. Handelsübliche Kinderballone bestehen aus einer Gummi-Mischung auf Naturkautschukbasis.
2.
2.1
Diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 36 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Nutzer dieser Allgemeinverfügung sind daher verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand der Allgemeinverfügung zu informieren.
Der Widerruf, die Begrenzung, die Erweiterung oder die Änderung der Allgemeinverfügung wird wiederum im Amtsblatt bekanntgemacht.
2.2
Folienballone sind von dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen. Folienballone bestehen aus mehreren Materialschichten, die von außen mit einem metallischen Staub bedeckt werden.
2.3
Jeder einzelne Kinderballon darf nicht grösser als 40 cm im Durchmesser sein.
2.4
Der gleichzeitige Aufstieg ist auf 500 Kinderballone begrenzt.
2.5
Die Kinderballone dürfen nicht gebündelt werden.
2.6
Es darf kein brennbares Gas zur Befüllung verwendet werden.
2.7
Es dürfen keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, lichtemittierende Dioden (LED) o.ä.) an bzw. in den Kinderballonen befestigt werden. Weiterhin sind auch keine laminierten oder in Plastik gehüllten Postkarten zu verwenden.
2.8
Über den Aufstieg von Kinderballonen in einem Umkreis von weniger als 1,5 km zu Hubschrauber-Sonderlandeplätzen im Land Bremen oder dem niedersächsischen Flugplatz Blexen ist die Landesluftfahrtbehörde mindestens 5 Werktage vorab per E-Mail an luftfahrttechnik@wah.bremen.de in Kenntnis zu setzen.
3.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.
4.
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde, ist entsprechend der „Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz“ vom 8. Februar 2005 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. 2005, S. 75)) die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO.
Die Zulassung von Ausnahmen vom Aufstiegsverbot für Kinderballone in einem Umkreis von 1,5 km zu einem Flugplatz ergeht nach § 19 Absatz 2 LuftVO. Demnach kann die Zulassung erteilt werden, wenn der Aufstieg nicht zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Durch die Nebenbestimmungen dieser Allgemeinverfügung ist dieser Anforderung Rechnung getragen. Insbesondere ist hierdurch eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung des Luftverkehrs nicht zu erwarten.
Folienballone werden von der Allgemeinverfügung ausgeschlossen, da sie durch ihre metallische Hülle Kurzschlüsse beim Kontakt mit Oberleitungen auslösen können.
Zum Schutz des Luftverkehrs, der Umwelt sowie vor Sach- und Personenschäden wird das Anbringen harter Gegenstände untersagt.
5.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
6.
6.1
Im Land Bremen liegen folgende Flugplätze:
-
Verkehrsflughafen Bremen
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Mitte,
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen LDW,
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Nord,
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremerhaven Reinkenheide.
6.2
Bitte beachten Sie, dass für den Aufstieg innerhalb der Kontrollzone Bremen eine Flugverkehrskontrollfreigabe beim Tower Bremen (Telefon +49 421 5372 140) nach § 21 LuftVO einzuholen ist. Das Erfordernis zum Einholen einer Flugverkehrskontrollfreigabe besteht auch außerhalb der Kontrollzone Bremen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ballone eine Höhe von mehr als 300 m über Gelände erreichen können. Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Flugsicherung unter www.dfs.de.
6.3
Sofern beim Aufstieg von Kinderballonen von dieser Allgemeinverfügung abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Zulassung rechtzeitig bei der Luftfahrtbehörde zu beantragen.
6.4
Weitere Informationen und Hinweise sowie Ansprechpartner der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, unter www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 24. August 2017

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen


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