Allgemeinverfügung Dienstbereitschaft Apotheken
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung an:
- 1.
Die öffentlichen Apotheken im Land Bremen werden zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:
montags, dienstags, donnerstags, freitags
von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
mittwochs
von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr
von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr
samstags
von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr
von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- 2.
Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist.
- 3.
Die Einteilung zum Notdienst wird auf Vorschlag der Apothekerkammer Bremen durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales festgelegt und den Apotheken von der Apothekerkammer Bremen bekannt gegeben.
- 4.
Soweit über die genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
- 5.
Diese Allgemeinverfügung findet keine Anwendung auf Sonn- und Feiertage sowie auf den 24. und 31. Dezember.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Bremen, den 7. März 2007
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales